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Verfahrensrecht

VwGH: Freie Beweiswürdigung des VwG iZm unterschiedlichen Aussagen des Revisionswerbers

Wenn das VwG hier ua darauf abstellte, dass die zeitlich früheren Aussagen des Revisionswerbers der Wahrheit am nächsten kämen, ist dies weder unschlüssig noch steht es mit der Rsp des VwGH in Widerspruch

27. 07. 2020
Gesetze:   § 37 AVG, § 45 AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, unterschiedliche Aussagen, freie Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2020/09/0020, 20.05.2020
 
VwGH: Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass er die Dienstpflichtverletzung gar nicht begangen habe und dazu auf seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG verweist, bekämpft er im Ergebnis die zum festgestellten Sachverhalt führende Beweiswürdigung des VwG. Der VwGH ist aber als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend seiner Kontrolle unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom VwGH nicht zu überprüfen. IZm der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung daher nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.
 
Aus dem in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber angesprochenen Umstand, dass er - als Beschuldigter - berechtigt sei, seine Verantwortung im Verfahren nach Belieben abzuändern, ist jedoch nicht abzuleiten, dass das VwG den jeweils letzten Angaben des Disziplinarbeschuldigten zu folgen hätte. Vielmehr hat es die Angaben des Beschuldigten - wie die anderen Beweismittel - gem § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 2 AVG in freier Beweiswürdigung zu bewerten. Wenn das VwG hier ua darauf abstellte, dass die zeitlich früheren Aussagen des Revisionswerbers der Wahrheit am nächsten kämen, ist dies weder unschlüssig noch steht es mit der Rsp des VwGH in Widerspruch.
 
 

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