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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Eventualantrag

Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt; wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit

27. 07. 2020
Gesetze:   § 13 AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Eventualantrag, Primärantrag, Unzuständigkeit

 
GZ Ra 2019/21/0368, 28.05.2020
 
VwGH: Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der Erledigung des Primärantrages auf „neuerliche Zustellung“ des Bescheides vom 14. November 2018 war das BFA daher nicht zuständig, über den nur „in eventu“ gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Diese Unzuständigkeit, zumal in der Beschwerde ausdrücklich angesprochen, hätte das BVwG aufgreifen müssen. Das hat es jedoch unterlassen und die behördliche Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages bestätigt, wobei es auch das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Zustellung des Bescheides vom 14. November 2018 durch Hinterlegung zum Akt keiner näheren Beurteilung unterzog und auf die dann allenfalls zu beantwortende Frage der Heilung eines Zustellmangels nicht einging. Von daher ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; ebenso der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. November 2018, weil fallbezogen keine Indizien dafür existieren, die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Beschwerde sei nicht ebenfalls bloß eventualiter (iVm dem Wiedereinsetzungsantrag) erhoben worden. Beide angefochtenen Entscheidungen waren daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
 
 

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