Home

Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf „Ausfolgung einer Kopie des Kooperationsvertrages“ – Antrag auf Auskunfterteilung oder auf Akteneinsicht?

Das Recht auf Auskunft gem Art 20 Abs 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein; es ist als vertretbar anzusehen, wenn das VwG den in Rede stehenden Antrag, „eine Kopie der Kooperationsvereinbarung ... auszufolgen“, als Begehren auf Akteneinsicht und nicht als Antrag auf Erteilung einer - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisenden - Auskunft gewertet hat.

27. 07. 2020
Gesetze:   Art 20 B-VG, Wr AuskunftspflichtG, § 17 AVG
Schlagworte: Antrag auf Auskunftserteilung, Akteneinsicht

 
GZ Ra 2020/11/0031, 25.05.2020
 
VwGH: Der Auskunftsbegriff iSd Art 20 Abs 4 B-VG ist im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident. Auskünfte iSd Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre.
 
Der VwGH hat in seiner Rsp bereits mehrfach klargestellt, dass das Recht auf Auskunft gem Art 20 Abs 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt. Mit dem Verweis der Revision auf die Ausführungen im Erkenntnis Ra 2017/03/0083 (wonach etwa ein journalistischer Hintergrund des Auskunftsbegehrens die Auskunftserteilung durch Gewährung des Zuganges zu den relevanten Dokumenten gebieten kann), wird fallbezogen kein Abweichen von dieser Jud aufgezeigt, weil ein solcher Hintergrund gegenständlich nicht ersichtlich ist.
 
Die Revision meint, dass der gegenständliche Antrag nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz zu Unrecht als ein in Wahrheit auf die Akteneinsicht abzielender Antrag gewertet worden sei, wenn man als Vergleichsmaßstab die den Erkenntnissen Ra 2017/03/0083 und Ra 2015/03/0038 zugrunde liegenden Auskunftsbegehren heranzieht.
 
Dieser Vergleich ist aber für die Zulässigkeit der Revision nicht entscheidend, weil einer in vertretbarer Weise vorgenommenen Auslegung von Parteierklärungen - wie hier des gegenständlichen Antrags der Revisionswerberin - keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und eine solche Auslegung daher nicht revisibel ist.
 
Im Revisionsfall ist es als vertretbar anzusehen, wenn das VwG den in Rede stehenden Antrag, „eine Kopie der Kooperationsvereinbarung ... auszufolgen“, als Begehren auf Akteneinsicht und nicht als Antrag auf Erteilung einer - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisenden - Auskunft gewertet hat.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at