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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Die Bestimmung des § 179 ZPO dient der Sicherstellung der Prozessförderungspflicht der Parteien im Verfahren, verhält die Parteien aber nicht dazu, bestimmte außergerichtliche Schritte (rechtzeitig bzw früher) zu setzen

21. 07. 2020
Gesetze:   § 179 ZPO
Schlagworte: Verspätetes Vorbringen, Zurückweisung, Verschleppungsabsicht, verbundener Rekurs, materiellrechtliche Handlungen

 
GZ 9 Ob 1/20t, 14.04.2020
 
OGH: Gem § 179 ZPO kann neues Vorbringen vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.
 
Gegen den Zurückweisungsbeschluss nach § 179 ZPO ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 179 letzter Satz ZPO). Ob der vorbehaltene Rekurs iVm dem Rechtsmittel gegen eine spätere abgesondert anfechtbare Entscheidung auszuführen ist, es aber nicht schadet, wenn der Rechtsmittelwerber den Beschwerdepunkt nicht gesondert als Revisionsrekurs, sondern im Rahmen der Revision ausführt, weil es sich dann um eine bloß unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels handelt, oder ob die präkludierte und unterlegene Partei dies als Verfahrensmangel (Stoffsammlungsmangel) geltend machen kann/muss, macht hier für die inhaltliche Behandlung des Rechtsmittelvorbringens keinen Unterschied: In ihrer - gesetzmäßig ausgeführten - Mängelrüge machen die Revisionswerber ohnedies einen entsprechenden Verfahrensmangel des Berufungsgerichts geltend.
 
Der OGH teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 12. 2. 2018 bereits wesentlich früher erstatten können, nicht. Erst im Schreiben an die Klägerin vom 27. 9. 2017 haben die Beklagten erstmals konkret ihre Schadenersatzforderung geltend gemacht und eine Aufrechnung mit der aus ihrer Sicht noch zu Recht bestehenden Werklohnforderung der Klägerin erklärt. Das diesen neuen rechtserzeugenden Tatsachen zugrunde liegende Vorbringen hätten die Beklagten ohne Einbringung eines Schriftsatzes frühestens in der mündlichen Verhandlung vom 20. 2. 2018 erstatten können (vgl § 257 Abs 3 ZPO). Abgesehen davon, dass die Bestimmung des § 179 ZPO der Sicherstellung der Prozessförderungspflicht der Parteien im Verfahren dient und diese die Parteien nicht dazu verhält, bestimmte außergerichtliche Schritte (rechtzeitig bzw früher) zu setzen, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten durch ihr Vorgehen den Prozess verschleppen wollten (vgl Ruhen des Verfahrens, außergerichtliche Vergleichsgespräche).
 
 

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