Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt auch vor, wenn die Tat zwar den Grundtatbestand verwirklicht, im eine Wertqualifikation betreffenden Umfang aber beim Versuch geblieben ist
GZ 14 Os 25/20p, 08.04.2020
OGH: Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt auch vor, wenn die Tat zwar den Grundtatbestand verwirklicht, im eine Wertqualifikation betreffenden Umfang aber beim Versuch geblieben ist. Dessen Nichtannahme trotz Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht die intendierte Qualifikationsverwirklichung begründenden Umstände führt zu Nichtigkeit des Strafausspruchs aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StGB.