Home

Strafrecht

OGH: Versuch iZm Wertqualifikation – zum Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB (hier: Nichtigkeit des Strafausspruchs infolge Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht 5.000 Euro übersteigenden Schaden bei einem Schuldspruch nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB)

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt auch vor, wenn die Tat zwar den Grundtatbestand verwirklicht, im eine Wertqualifikation betreffenden Umfang aber beim Versuch geblieben ist

21. 07. 2020
Gesetze:   § 34 StGB, § 146 StGB, § 147 StGB
Schlagworte: Besondere Milderungsgründe, Versuch, Wertqualifikation, (schwerer) Betrug

 
GZ 14 Os 25/20p, 08.04.2020
 
OGH: Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt auch vor, wenn die Tat zwar den Grundtatbestand verwirklicht, im eine Wertqualifikation betreffenden Umfang aber beim Versuch geblieben ist. Dessen Nichtannahme trotz Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht die intendierte Qualifikationsverwirklichung begründenden Umstände führt zu Nichtigkeit des Strafausspruchs aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StGB.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at