Wer den Mehrheitsbeschluss anzufechten verabsäumt hat, ist als Antragsgegner zu behandeln
GZ 5 Ob 207/19f, 14.04.2020
OGH: Der Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses nach § 24 Abs 6 WEG (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG) ist gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Passiv legitimiert sind also sämtliche nicht antragstellenden Wohnungseigentümer. Ein überstimmter, in einem solchen Antrag zunächst als Antragsgegner geführter Wohnungseigentümer kann zwar grundsätzlich die Seite wechseln und dem Anfechtungsantrag beitreten; dies aber nur unter der Voraussetzung, dass dies innerhalb der Anfechtungsfrist des § 24 Abs 6 WEG von einem Monat geschieht. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist dessen Anfechtungsrecht präkludiert und ein „Beitritt“ nicht mehr möglich. Wer den Mehrheitsbeschluss anzufechten verabsäumt hat, ist daher als Antragsgegner zu behandeln.
Auch im Verfahren Außerstreitsachen muss ein Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Behandlung eines Rechtsmittels bestehen. Fehlt ein solches Anfechtungsinteresse (Beschwer) ist ein Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle und die materielle Beschwer. Die formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Die materielle Beschwer liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Der Rechtsmittelwerber muss jedenfalls formell beschwert sein, die gefällte Entscheidung muss also zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers von seinem Antrag abweichen. Die formelle Beschwer reicht dabei nicht immer aus. Wird seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, ist der Antragsteller also materiell nicht beschwert, ist sein Rechtsmittel trotz formeller Beschwer zurückzuweisen.
Hier liegt den Entscheidungen der Vorinstanzen nur ein Antrag der Antragstellerin zugrunde. Der „Beitritt“ des Drittantragsgegners war zufolge Ablaufs der Anfechtungsfrist des § 24 Abs 6 WEG nicht mehr möglich. Durch die Abweisung des von ihm gar nicht gestellten Antrags ist der Drittantragsgegner daher nicht (formell) beschwert.
Das Rekursgericht hat über den mangels Beschwer unzulässigen Rekurs des Drittantragsgegners nicht formal, also iSe Zurückweisung, sondern meritorisch entschieden. Der - in diesem Fall zur Hauptfrage werdende - Mangel der funktionellen Zuständigkeit des Rekursgerichts für eine solche Erledigung ist vom OGH aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen.