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Zivilrecht

OGH: Zur Ausschlussfrist des Art 15 AUVB (Unfallversicherung)

Die Zweijahresfrist bezieht sich nur auf das Entstehen der Kosten und nicht auf deren Nachweis; sie ist nicht geschlechterdiskriminierend iSd §§ 30 ff GlBG; dass wesentlich mehr Frauen als Männer an einer Behandlung innerhalb der Ausschlussfrist gehindert seien, hat die Klägerin nicht vorgebracht

21. 07. 2020
Gesetze:   §§ 179 ff VersVG, Art 15 AUVB, §§ 30 ff GlBG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Behandlungskosten, Heilungskosten, Ausschlussfrist, Entstehen der Behandlungskosten, Geschlechterdiskriminierung

 
GZ 7 Ob 37/20x , 24.04.2020
 
OGH: Eine private Unfallversicherung gem §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird nach dem Grad der Dauerfolgen nach einer „Gliedertaxe“ bemessen; es handelt sich dabei um eine Summenversicherung, weil die Leistung unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Für die Unfallkosten handelt es sich jedoch um eine Schadensversicherung, weil der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt.
 
Nach Art 15 AUVB besteht hinsichtlich des Ersatzes von Unfallkosten eine zeitliche Begrenzung: Ersetzt werden nur nachgewiesene Kosten, die innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfalltag entstehen. Diese zeitliche Begrenzung stellt eine Ausschlussfrist dar. Wird eine Ausschlussfrist versäumt, so erlischt der Entschädigungsanspruch. Der Rechtsverlust tritt auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während der Laufzeit unverschuldet unterblieben ist. Der Zweck von Ausschlussfristen liegt in der Herstellung möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, also darin, den (verspätet) in Anspruch genommenen Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs zu schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen. Es soll damit eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unüberschaubarer (Spät-)Schäden bewirkt werden.
 
Der durchschnittlich verständige VN versteht unter „Entstehen von Kosten“ das Entstehen einer Zahlungsverbindlichkeit. Diesen Zeitpunkt wird er dabei idR mit der Erbringung der - vertraglich vereinbarten - Leistung an ihn gleichsetzen, da damit auch für ihn feststeht, dass er, wenn auch allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, die dafür vereinbarte Gegenleistung (Zahlung) erbringen muss. Auf den Zeitpunkt des Erkennens oder der Erkennbarkeit der Notwendigkeit der Leistung kommt es dabei ebensowenig an wie auf die Fälligstellung der Gegenleistung oder deren Erbringung (Bezahlung) durch ihn. Insoweit ist die Bestimmung auch nicht unklar. Nach ihrem Wortlaut ist aber der Nachweis des Entstehens der Kosten nicht innerhalb der genannten Frist zu führen; bezieht sich doch die Zweijahresfrist ausschließlich auf das Entstehen der Kosten und nicht auf deren Nachweis. Da hier die Klägerin die Operation noch nicht hat durchführen lassen, sind ihr iSd Art 15 AUVB bisher keine Unfallkosten entstanden.
 
Eine mittelbare Diskriminierung iSd §§ 30 ff GlBG würde voraussetzen, dass die neutral formulierte Regelung des Art 15 AUVB eine Person gegenüber Personen des anderen Geschlechts in besonderer Weise benachteiligen kann. Die Ursachen für das Unterbleiben einer Behandlung innerhalb der Frist können aber vielfältig sein. Schwangerschaft/Geburt eines Kindes ist letztlich nur einer von vielen möglichen Gründen für das Verschieben einer medizinischen Behandlung. Dass wesentlich mehr Frauen als Männer an einer Behandlung innerhalb der Ausschlussfrist gehindert seien, hat die Klägerin nicht vorgebracht.
 
 

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