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Zivilrecht

OGH: Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige von allen Versicherungsfällen bei abgelaufener Rechtsschutzversicherung

Anders als bei aufrechtem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag gilt die in § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB 2003 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige von allen Versicherungsfällen, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Ablauf des Vertrags und (zu Gunsten des Versicherungsnehmers) nach Ablauf einer allfälligen im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erfährt, uneingeschränkt; der Versicherungsnehmer hat dann alle Versicherungsfälle, von denen er erfährt, dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen

21. 07. 2020
Gesetze:   § 33 VersVG, Art 8.1.1 ARB 2003
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, abgelaufener Vertrag, unverzügliche Anzeige aller Versicherungsfälle, Obliegenheit

 
GZ 7 Ob 206/19y, 24.04.2020
 
Die Beklagte hat sich zur Begründung der Deckungsablehnung auch auf § 33 Abs 1 VersVG berufen, wonach die Klägerin nicht unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet habe.
 
OGH: Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu. Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. Dass – bei grob fahrlässiger Begehung der Obliegenheitsverletzung – diese weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun. Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog „dolus coloratus“), verwirkt den Anspruch, und es ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen.
 
Die in § 33 Abs 1 VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls gilt für die Rechtsschutzversicherung jedenfalls während aufrechten Versicherungsvertrags nur eingeschränkt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz „begehrt“. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Versicherer kein Interesse daran haben kann, von jedem möglichen Schadenereignis oder Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Rechtspflichten zu erfahren, ohne dass feststeht, dass dies zu einer kostenauslösenden Reaktion führen kann. Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, dh wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Dessen Unterrichtung hat spätestens in einem Stadium zu erfolgen, das dem Versicherer noch die Prüfung seiner Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären.
 
Dies ist im Falle, dass der Vertrag – wie hier – bereits seit Jahren abgelaufen ist, aber anders zu beurteilen. Der Versicherer hat den Vertrag bereits mit Ablauf der zwar dem Versicherungsnehmer gegenüber nichtigen, aber im Vertrag vorgesehenen, Ausschlussfrist abgerechnet. Der Anfall weiterer Versicherungsfälle ist die Ausnahme. Auch dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ist einsichtig, dass der Versicherer in diesem Fall ein erhöhtes (uneingeschränktes) Interesse an einer unverzüglichen Anzeige aller Versicherungsfälle, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Vertragsbeendigung und (zu Gunsten des Versicherungsnehmers) nach Ablauf einer allfälligen im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erfährt, iSd § 33 VersVG hat, muss der Versicherer doch trotz Beendigung des Vertrags sein zu übernehmendes Risiko umgehend beurteilen und einschätzen können und für die Deckung (gesondert) vorsorgen. Der Versicherungsnehmer ist daher in diesem Fall gehalten, alle Versicherungsfälle dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich je nach seinem Engagement in der Rechtsverfolgung konkret kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. Es steht nicht im Belieben des Versicherungsnehmers, durch die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung die Informationsobliegenheit zeitlich hinauszuschieben und sie dadurch zeitlich außer Kraft zu setzen.
 
Hier hatte der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag von 23. 5. 2001 bis 1. 11. 2011 bestanden und war daher bereits mehr als vier Jahre beendet, als sich die Klägerin im Februar 2016 einer Sammelaktion des VKI ua zur Information über rechtliche Fragen anschloss und vom VKI bereits im Mai/Juni 2016 über die Möglichkeit informiert wurde, sich mit zivilrechtlichen Ansprüchen einem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen. An die Beklagte wandte sie sich jedoch erstmals erst im November 2017.
 
Der Klägerin ist daher (Umstände, aus denen sich leichte Fahrlässigkeit ableiten ließe, hat die Klägerin nicht vorgebracht) ein grob fahrlässiger Verstoß gegen die Obliegenheit nach § 33 Abs 1 VersVG vorzuwerfen, nicht unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige an die Beklagte erstattet zu haben.
 
Dies führt zur Leistungsfreiheit der Beklagten, zumal die Klägerin den strikt zu führenden Kausalitätsgegenbeweis nicht angetreten hat. Sie hat vor dem Erstgericht nur darauf verwiesen, rechtzeitig Anzeige erstattet zu haben, weil ihr erst durch die Beratung des Klagevertreters im November 2017 klar geworden sei, dass zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eine Klage erforderlich sei und ihr daher Kosten entstehen könnten.
 
Damit war die Beklagte infolge grob fahrlässiger Verletzung der dargelegten Aufklärungsobliegenheit durch die Klägerin leistungsfrei; dem Schadenersatzanspruch der Klägerin ist damit der Boden entzogen.
 
 

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