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Zivilrecht

OGH: § 1425 ABGB – Sicherstellung eines Legats als Erlagsgrund?

Wird ein Geldbetrag bloß als Sicherheitsleistung erlegt, kommt diesem Erlag keine Tilgungswirkung im Hinblick auf die Forderung zu, deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dienen soll

21. 07. 2020
Gesetze:   § 1425 ABGB, § 56 ZPO
Schlagworte: Gerichtserlag, Sicherstellung, Sicherheitsleistung, Tilgungswirkung

 
GZ 2 Ob 166/19d, 29.04.2020
 
OGH: Der Beklagte hat den Geldbetrag in einem selbständigen Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB bei Gericht hinterlegt. In einem solchen Verfahren ist der Erlagsgrund möglichst zweifelsfrei anzugeben. Denn maßgeblich für den Zweck des Erlags ist der im Erlagsantrag genannte Rechtsgrund und die damit bewirkte Spezifizierung der Schuld, die der Erleger durch den Erlag tilgen zu wollen anzeigt.
 
Nach den in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts disloziert getroffenen Feststellungen war Erlagsgrund nicht die Tilgung der Legatsschuld gegenüber der Klägerin, sondern die Herstellung der Einantwortungsvoraussetzungen durch Sicherstellung der Legatsforderung. Dies geht auch zweifelsfrei aus Punkt 1. des Beschlusses des Erlagsgerichts vom 1. 6. 2018 über die Annahme des Erlags hervor, wonach der Erlag zur Absicherung der Legatsforderung der Klägerin vorgenommen wurde. Auch der Beklagte, den insoweit die Behauptungs- und Beweislast trifft, hat in erster Instanz zum Erlagsgrund und zur Rechtmäßigkeit des Erlags lediglich auf den gerichtlichen Auftrag zur Sicherstellung des der Klägerin ausgesetzten Legats gem § 176 Abs 2 AußStrG verwiesen.
 
Die Stellung einer Sicherheit, aus der sich der Gläubiger erst später befriedigen soll, ist nicht Leistung des Geschuldeten. Derjenige, zu dessen Gunsten eine Sicherheit erlegt wird, erwirbt dabei vielmehr ein Pfandrecht für die Forderung, die sie absichern soll. Dies gilt auch für im Rahmen eines Verfahrens geleistete Sicherheiten (§ 56 Abs 3 ZPO). Wird ein Geldbetrag bloß als Sicherheitsleistung erlegt, kommt diesem Erlag daher keine Tilgungswirkung im Hinblick auf die Forderung zu, deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dienen soll.
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Hinterlegung des Betrags von 200.000 EUR durch den Beklagten habe keine schuldbefreiende Wirkung hinsichtlich der Legatsforderungen der Klägerin gehabt, stimmt mit dieser Rechtslage überein.
 
 

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