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Zivilrecht

OGH: Unabwendbares Ereignis iSd § 9 Abs 2 EKHG (iZm Einsteigevorgang in einen im Stationsbereich verlangsamt fahrenden Sessellift)

Das „Fehlverhalten“ des mitfahrenden Kindes wirkte sich für die Klägerin lediglich dahin aus, dass ihr Liftsessel noch im Stationsbereich aus langsamster Fahrt mit noch offenem Bügel sanft anhielt und minimal ins Schwingen geriet; die Ansicht des Berufungsgerichts, das darin keine besonderen gefahrenerhöhenden Umstände erblickt hat, weil auch im Zuge eines gewöhnlichen Einsteigevorgangs der Sicherheitsbügel idR noch eine kurze Fahrtstrecke offen stehe, bis ihn die Fahrgäste geschlossen haben, hält sich im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums; das gilt ebenso für die Verneinung einer Gefahrenerhöhung, durch das Herausrutschen des Kindes und des Lebensgefährten der Klägerin aus ihren Sesseln; mit ihrer Argumentation, sie habe bei geöffnetem Sicherheitsbügel in einem instabilen, schwingenden Sessel mit herausstürzenden Mitbenützern das Gleichgewicht halten müssen, entfernt sich die Klägerin in unzulässiger Weise von den erstgerichtlichen Feststellungen

21. 07. 2020
Gesetze:   § 9 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, unabwendbares Ereignis, Sessellift, Einsteigevorgang

 
GZ 2 Ob 18/20s, 24.04.2020
 
OGH: Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses iSd § 9 Abs 2 EKHG scheidet ua dann aus, wenn eine durch einen nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr unmittelbare Ursache des Unfalls ist. Ein solcher Dritter kann auch ein anderer Fahrgast (Liftbenützer) sein. Nach der Rsp des OGH ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb liegender Umstände vergrößert wurde. Die Frage, ob eine außergewöhnliche Betriebsgefahr unmittelbare Unfallursache war, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
 
Im vorliegenden Fall wirkte sich das „Fehlverhalten“ des mitfahrenden Kindes für die Klägerin lediglich dahin aus, dass ihr Liftsessel noch im Stationsbereich aus langsamster Fahrt mit noch offenem Bügel sanft anhielt und minimal ins Schwingen geriet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das darin keine besonderen gefahrenerhöhenden Umstände erblickt hat, weil auch im Zuge eines gewöhnlichen Einsteigevorgangs der Sicherheitsbügel idR noch eine kurze Fahrtstrecke offen stehe, bis ihn die Fahrgäste geschlossen haben, hält sich im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums. Das gilt ebenso für die Verneinung einer Gefahrenerhöhung, durch das Herausrutschen des Kindes und des Lebensgefährten der Klägerin aus ihren Sesseln. Mit ihrer Argumentation, sie habe bei geöffnetem Sicherheitsbügel in einem instabilen, schwingenden Sessel mit herausstürzenden Mitbenützern das Gleichgewicht halten müssen, entfernt sich die Klägerin in unzulässiger Weise von den erstgerichtlichen Feststellungen.
 
Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht dargelegt, dass der vorliegende Sachverhalt mit jenem, der der Entscheidung 2 Ob 114/06p zugrunde lag, nicht vergleichbar ist, weil dort der Kläger unmittelbar durch das Fehlverhalten der beim Einsteigen gestürzten Mitbenützerin aus dem mit unverminderter Geschwindigkeit durch die Station fahrenden Doppelsessellift gerissen wurde.
 
Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, die erstbeklagte Partei und ihre Betriebsgehilfen hätten jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet, sodass der Entlastungsbeweis (§ 9 Abs 2 EKHG) gelungen sei, führt die Klägerin nichts Stichhaltiges ins Treffen. Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass es dem Fahrgast obliegt, den beim Betrieb eines Sessellifts auch bei größter Sorgfalt unvermeidlichen leichten Schaukelbewegungen eines Liftsessels durch die erforderliche Sorgfalt Rechnung zu tragen und sich va dann, wenn die Sicherungsbügel (im Stationsbereich) geöffnet sind, entsprechend festzuhalten. Die Beurteilung, für die erstbeklagte Partei liege ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 Abs 2 EKHG vor, wirft daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
 
 

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