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Zivilrecht

OGH: Warnpflicht des Reiseveranstalters iZm unseriösen (Schmuck-)Händlern?

Die Beklagte als Reiseveranstalterin trifft eine Warnpflicht gegenüber den Reisenden, wenn sie [oder der ihr zuzurechnende Reiseleiter] in Kenntnis darüber ist, dass der Schmuckhändler nahezu wertlose „Geschenke“ macht, um diese später mit nicht unbeträchtlichen Beträgen in Rechnung zu stellen, insbesondere dann, wenn sie die Schmuckkäufe den Reisenden (auch) noch empfiehlt

21. 07. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Reiseveranstalter, unseriöse Händler

 
GZ 1 Ob 36/20f, 28.04.2020
 
OGH: Eine Pflicht aufzuklären (als Ausfluss von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten), wird dann angenommen, wenn der Vertragspartner nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte, insbesondere wenn ihm ansonsten ein Schaden droht. Die von den Umständen des Einzelfalls abhängige Lösung der Frage des Bestehens oder Umfangs von vertraglichen Nebenpflichten begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage.
 
Das Berufungsgericht verneinte – ausgehend vom Klagevorbringen – das Bestehen einer Warnpflicht bei den Teppichkäufen, weil der Kläger dazu nicht einmal behauptet habe, dass die Werte der Leistungen und Gegenleistungen in einem Missverhältnis gestanden seien. Er habe zwar den Begriff List an verschiedenen Stellen verwendet, dieser sei jedoch nicht von konkreten Tatsachenbehauptungen begleitet worden. Seinem Vorbringen habe sich nicht entnehmen lassen, dass seine Willensfreiheit eingeschränkt („verdünnt“) gewesen wäre. Er habe auch nicht vorgebracht, dass er unter Druck gesetzt worden wäre oder aus Furcht gehandelt habe. Diese Beurteilung kann der Kläger mit Ausführungen dazu, dass er zum Ankauf „wertloser“ bzw „minderwertiger/geringwertiger“ Teppiche verleitet und zwischenzeitig entgegen den Zusicherungen mit Steuerforderungen konfrontiert worden sei, nicht erschüttern, weil sie gegen das Neuerungsverbot (§ 482 Abs 1, § 504 Abs 2 ZPO) verstoßen, was auch für die weitere Behauptung gilt, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Händler sich bei „rechtzeitigem Widerruf“ weigerten, geleistete Beträge zurückzuzahlen.
 
Zum Schmuckkauf ging das Berufungsgericht dagegen davon aus, dass die Beklagte als Reiseveranstalterin eine Warnpflicht gegenüber den Reisenden getroffen hätte, wenn sie [oder der ihr zuzurechnende Reiseleiter] in Kenntnis darüber gewesen wäre, dass der Schmuckhändler nahezu wertlose „Geschenke“ mache, um diese später mit nicht unbeträchtlichen Beträgen in Rechnung zu stellen, insbesondere dann, wenn sie die Schmuckkäufe den Reisenden (auch) noch empfohlen hätte. Mit diesen zur Begründung ihrer Warnpflicht vom Berufungsgericht herangezogenen (vorerst für wahr zu haltenden) Umständen setzt sich die Beklagte, indem sie im Rekurs argumentiert, es sei üblich auf Reisen Geschenke zu kaufen, und pauschal behauptet, sie sei für das Kaufverhalten ihrer eigenberechtigten Kunden nicht verantwortlich zu machen, gar nicht auseinander.
 
 

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