§ 1 Abs 2 NÖ HundehalteG 2010 sieht vor, dass ein Hund nur im Falle von Nichtbeaufsichtigung auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden darf, wenn deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass der Hund das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann; eine generelle Verpflichtung zur Herstellung und Instandhaltung der Einfriedung von Grundstücken, um das Verlassen dort gehaltener Hunde aus eigenem Antrieb zu verhindern ist nicht erkennbar, sondern es dürfen bei Nichteinhaltung dieser Sicherheitsmaßnahmen Hunde dort nicht ohne Aufsicht verwahrt werden
GZ Ra 2019/02/0089, 22.05.2020
VwGH: Nach § 1 Abs 1 NÖ HundehalteG 2010 muss ein Hundehalter die dafür erforderliche Eignung aufweisen und er hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Er darf gem § 8 Abs 1 leg cit den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen. Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann (§ 1 Abs 2 NÖ HundehalteG 2010).
Angelastet wurde dem Revisionswerber, den Hund auf dem Grundstück ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt zu haben. Nach den Feststellungen des VwG war der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt ortsabwesend, nämlich auf der Rückreise von der Türkei nach Österreich. Weiters ging das VwG jedoch davon aus, dass während berufsbedingter Abwesenheiten des Revisionswerbers dessen Vater die Aufsicht über die Hunde hatte. Ein unbeaufsichtigtes Verwahren der Hunde durch den Revisionswerber auf dem in Rede stehenden Grundstück im Tatzeitpunkt ergibt sich daraus gerade nicht. Vielmehr überließ er die Verwahrung der Tiere seinem Vater, ein Verstoß gegen § 8 Abs 1 NÖ HundehalteG 2010 wurde dem Revisionswerber allerdings nicht vorgeworfen.
Darüber hinaus vermag die Argumentation des VwG, wonach aus den Anforderungen des § 1 NÖ HundehalteG 2010 ein Hundehalter die Einfriedungen so herzustellen und instand zu halten habe, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, und der Revisionswerber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, in dieser Allgemeinheit nicht zu überzeugen.
§ 1 Abs 2 NÖ HundehalteG 2010 sieht nämlich vor, dass ein Hund nur im Falle von Nichtbeaufsichtigung auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden darf, wenn deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass der Hund das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann. Eine generelle Verpflichtung zur Herstellung und Instandhaltung der Einfriedung von Grundstücken, um das Verlassen dort gehaltener Hunde aus eigenem Antrieb zu verhindern - wie es das VwG vermeint - ist nicht erkennbar, sondern es dürfen bei Nichteinhaltung dieser Sicherheitsmaßnahmen Hunde dort nicht ohne Aufsicht verwahrt werden.
Da der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Tat die Hunde nicht verwahrte, ist ihm ein Verstoß gegen § 1 Abs 2 NÖ HundehalteG 2010 nicht vorzuwerfen.
Schließlich ist zudem noch anzumerken, dass die Ausführungen des VwG, wonach die bisherigen Bestrafungen des Revisionswerbers gegen eine Eignung des Vaters für die Beaufsichtigung der Hunde sprächen, nicht überzeugen. Eine Unfähigkeit des Vaters zur Beaufsichtigung der Hunde wurde dem Revisionswerber im Straferkenntnis nicht vorgeworfen und darüber hinaus ist dem Revisionswerber beizupflichten, dass zwischen seinen bisherigen - nicht näher festgestellten - Verwaltungsstrafen und der Eignung seines Vaters nicht ohne weitere Begründung ein Zusammenhang hergestellt werden kann.