Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - nicht gewährleistet, ist der Lenker bzw Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs 2 KFG, sondern der spezielleren Vorschrift des § 10 Abs 1 KFG strafbar
GZ Ra 2019/02/0213, 06.05.2020
VwGH: Betreffend Spruchpunkt 6. des Straferkenntnisses qualifizierte das VwG - ebenso wie die belBeh - das Lenken des Fahrzeuges mit einer Windschutzscheibe, die einen Steinschlag im Sichtbereich "A" aufwies, als eine Übertretung des mit "Allgemeines" überschriebenen § 4 Abs 2 KFG. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Recht die Heranziehung einer falschen Rechtsvorschrift, was eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunktes nach sich zieht.
Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - nicht gewährleistet, ist der Lenker bzw der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (vgl § 102 Abs 1 und § 103 Abs 1 KFG) nach der Rsp des VwGH nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs 2 KFG, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 10 Abs 1 KFG strafbar.