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Verkehrsrecht

VwGH: Zum Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG iZm Gefährdungspotential iSd § 4 Abs 2 KFG

Aus der Rechtsvorschrift des § 4 Abs 2 KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können; bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs 2 KFG darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll

20. 07. 2020
Gesetze:   § 4 KFG, § 44a VStG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Spruch, Konkretisierungsgebot, Gefährdungspotential, mehrere Tatbestände

 
GZ Ra 2019/02/0213, 06.05.2020
 
VwGH: Gem § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg Rsp bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist.
 
Aus der Rechtsvorschrift des § 4 Abs 2 KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll.
 
 

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