Der VwGH hat unter Verweis auf die Erläuterungen zu § 69 BVergG 2006 festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit nach dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt nicht mehr verloren gehen darf und jedenfalls bis zur Zuschlagserteilung gegeben sein muss; der VwGH hat auch klargestellt, dass § 69 BVergG 2006 keine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer ständigen Überprüfung enthält, ob nach den dort genannten Zeitpunkten die Eignung seitens des Unternehmers noch vorliegt oder nicht
GZ Ra 2017/04/0066, 02.06.2020
VwGH: Wie von der Revisionswerberin zutreffend ausgeführt, hat der VwGH - unter Verweis auf die Erläuterungen zu § 69 BVergG 2006 - ausgesprochen, dass die Leistungsfähigkeit nach dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt nicht mehr verloren gehen darf und jedenfalls bis zur Zuschlagserteilung gegeben sein muss.
Die Revisionswerberin übersieht mit ihrem Vorbringen jedoch zum einen, dass es im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren allein um die Rechtmäßigkeit der bekämpften Zuschlagsentscheidung geht und nicht etwa um die Frage, ob die Auftraggeberin den Zuschlag erteilen darf. Zum anderen lässt die Revisionswerberin unerwähnt, dass der VwGH auch klargestellt hat, dass § 69 BVergG 2006 keine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer ständigen Überprüfung enthält, ob nach den dort genannten Zeitpunkten die Eignung seitens des Unternehmers noch vorliegt oder nicht.
Dem Erkenntnis VwGH 2013/04/0033 lag zugrunde, dass als Nachweis für die Leistungsfähigkeit eine Bonitätsauskunft des Kreditschutzverbandes (KSV) über ein näher bezeichnetes Rating (Wert präsumtive Zuschlagsempfängerin hatte zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung und zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung über ein entsprechendes Rating verfügt. Der VwGH ging auf Grund der dort gegebenen - speziellen - Sachverhaltskonstellation davon aus, dass die Auftraggeberin zu einer genaueren Überprüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet gewesen wäre. Im Zuge dieser Überprüfung hätte die Auftraggeberin vom (nunmehr erst im Nachprüfungsverfahren hervorgekommenen) Umstand erfahren, dass das KSV-Rating der Zuschlagsempfängerin für einem gewissen Zeitraum zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagsentscheidung den festgelegten Wert überschritten hatte und das entsprechende Eignungskriterium somit nicht erfüllt gewesen sei. Da die Nachprüfungsbehörde dies unberücksichtigt gelassen habe, wurde der dort angefochtene Bescheid aufgehoben. Die spezielle Sachverhaltskonstellation bestand darin, dass die Auftraggeberin bereits vor der Zuschlagsentscheidung auf Grund einschlägiger Medienberichte auf die heikle wirtschaftliche und finanzielle Situation der Zuschlagsempfängerin aufmerksam wurde.
Eine solche spezielle Sachverhaltskonstellation, in der die Auftraggeberin zur weiteren Überprüfung der vorliegenden Referenzen verpflichtet wäre, liegt gegenständlich jedoch nicht vor. Das VwG weicht daher mit seiner Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine solche Verpflichtung der Auftraggeberin vorgelegen seien, nicht von der dargelegten Rsp des VwGH ab.