Home

Verfahrensrecht

OGH: Einstweilige Verfügung gem § 382e EO

Richtig ist, dass das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verhältnis ein von der Rechtsordnung anerkanntes lebenslanges Rechtsverhältnis begründet, in dessen Schutzbereich auch das durch § 16 ABGB, Art 8 EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem persönlichen Kontakt und Zugang fällt; der persönliche Kontakt setzt allerdings – was der Antragsgegner verkennt – voraus, dass der zu Besuchende den gewünschten Kontakt nicht ablehnt und dieser auf eine Weise ausgeübt wird, durch die Rechte Dritter möglichst unberührt bleiben

14. 07. 2020
Gesetze:   § 382e EO, § 186 ABGB, § 187 ABGB, Art 8 EMRK, § 16 ABGB
Schlagworte: Exekutionsverfahren, allgemeiner Schutz vor Gewalt, einstweilige Verfügung, Familienrecht, Eltern-Kind-Verhältnis, persönliche Kontakte, Betreuungseinrichtung

 
GZ 7 Ob 80/20w, 27.05.2020
 
OGH: Zwar sind im Regelfall auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar, jedoch ist in Ausnahmefällen, etwa wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig, weil ja der nachfolgend mögliche – und hier vom Antragsgegner auch erhobene – Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt. Das Rekursgericht führte in seiner Entscheidung ausdrücklich aus, dass dem Antragsgegner aus näher bezeichneten Gründen vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht Gelegenheit gegeben werden musste, sich zur beantragten Provisorialmaßnahme zu äußern. Aus der Rsp des EGMR ist dann keine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten im Fall einer – wie hier – die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ablehnenden Rekursentscheidung abzuleiten.
 
Nach § 382e Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag – soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen – den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten (Z 1) und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden (Z 2). Entscheidend ist demnach die Unzumutbarkeit des Zusammentreffens.
 
Ob im Hinblick auf den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zum Verhalten einer Person ein Auftrag, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, gem § 382e EO gerechtfertigt ist oder nicht, ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für die Frage, wann ein die Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten vorliegt, welches das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht. Eine vom OGH zu korrigierende Fehlbeurteilung dieser Fragen ist in den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu erkennen, sind doch aus dem Verhalten des Antragsgegners schwerwiegende Nachteile für die Betreuungssituation des Antragstellers zu befürchten (notwendiges Verlassen der derzeit optimalen Betreuungseinrichtung).
 
Richtig ist, dass das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verhältnis ein von der Rechtsordnung anerkanntes lebenslanges Rechtsverhältnis begründet, in dessen Schutzbereich auch das durch § 16 ABGB, Art 8 EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem persönlichen Kontakt und Zugang fällt. Der persönliche Kontakt setzt allerdings – was der Antragsgegner verkennt – voraus, dass der zu Besuchende den gewünschten Kontakt nicht ablehnt und dieser auf eine Weise ausgeübt wird, durch die Rechte Dritter möglichst unberührt bleiben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at