Der Entzug der persönlichen Freiheit durch das Einsperren einer Person über einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten ist eine massive und nicht tolerierbare Verletzung der persönlichen Integrität, die tatbestandsmäßig nach §§ 382b Abs 1, 382e Abs 1 EO ist; die angebliche Absicht des Antragsgegners, er habe mit dem Einsperren der Antragstellerin eine weitere Eskalation vermeiden wollen, wäre – ohne persönlichen Übergriff – leicht dadurch erreichbar gewesen, dass er den Ort des Streits verlässt und rechtfertigt daher sein Vorgehen in keiner Weise; die Äußerungen des Antragsgegners, dass man kaputt machen soll, was einen kaputt macht, und die Antragstellerin werde noch sehen, was sie davon habe, sind ebenfalls nach den §§ 382b Abs 1, 382e Abs 1 EO einschlägige Drohungen, die jedenfalls bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens maßgeblich sind; darauf, ob diese von der Antragstellerin als bedrohlich erkannt und gesondert einen Verfügungsgrund darstellen würden, kommt es unter diesen Umständen nicht an
GZ 7 Ob 87/20z, 24.06.2020
OGH: Nach § 382b Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag, 1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und 2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
Nach § 382e Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag, 1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten, 2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und 3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
Bei Gewalt in der Wohnung steht es der gefährdeten Person frei, ob sie den Gewaltschutz nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach § 382e EO (mit Interessenabwägung) geltend machen will.
Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt. Die Gründe für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sind verschuldensunabhängig; es kommt nicht auf das Unrechtsbewusstsein oder die Absichten des Antragsgegners an.
Der Entzug der persönlichen Freiheit durch das Einsperren einer Person über einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten ist eine massive und nicht tolerierbare Verletzung der persönlichen Integrität, die tatbestandsmäßig nach §§ 382b Abs 1, 382e Abs 1 EO ist. Die angebliche Absicht des Antragsgegners, er habe mit dem Einsperren der Antragstellerin eine weitere Eskalation vermeiden wollen, wäre – ohne persönlichen Übergriff – leicht dadurch erreichbar gewesen, dass er den Ort des Streits verlässt und rechtfertigt daher sein Vorgehen in keiner Weise. Eine Einwilligung der Antragstellerin dazu steht nicht fest, sodass schon dieses Verhalten des Antragsgegners als Verfügungsgrund ausreicht.
Die Äußerungen des Antragsgegners, dass man kaputt machen soll, was einen kaputt macht, und die Antragstellerin werde noch sehen, was sie davon habe, sind überdies ebenfalls nach den §§ 382b Abs 1, 382e Abs 1 EO einschlägige Drohungen, die jedenfalls bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens maßgeblich sind. Darauf, ob diese von der Antragstellerin als bedrohlich erkannt und gesondert einen Verfügungsgrund darstellen würden, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Das dringende Wohnbedürfnis der Antragstellerin an der genannten Wohnung wird hier vom Antragsgegner nicht bezweifelt. Damit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 Z 1 und 2 EO erfüllt.
Die schwerwiegenden Interessen des Antragsgegners, die einer einstweiligen Verfügung nach § 382e Abs 1 EO entgegen stehen, liegen (nur) insoweit vor, als dieser sein Einkommen aus der Bewirtschaftung der Landwirtschaft bezieht. Dieses Interesse bleibt dadurch gewahrt, dass dem Antragsgegner nur aufgetragen wird, ein (persönliches) Zusammentreffen mit der Antragstellerin zu vermeiden. Demgegenüber bleiben andere Kontaktmöglichkeit, die zur Abstimmung bei der Bewirtschaftung der Landwirtschaft geboten sind, sowie der Aufenthalt am Anwesen – unter Ausschluss der Ehewohnung – bei der derzeit bescheinigten Gefährdungslage zulässig, wobei zur Deeskalation auch für den Auftrag nach § 382e Abs 1 Z 2 EO mit einer Verfügungsfrist von sechs Monaten zur Zeit das Auslangen gefunden werden kann.