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Verfahrensrecht

OGH: § 107 Abs 3 AußStrG – Auflage, mit Kind geführte Telefonate nur in deutscher Sprache zu führen

Dem Vorbringen, der Vater könne mit Zustimmung der Mutter Tonbandaufnahmen der polnisch geführten Telefonate zwecks nachfolgender Übersetzung herstellen, ist schon das Rekursgericht mit zutreffender Begründung entgegengetreten; auf das Problem, dass jede erst nachträgliche Feststellung einer neuerlichen Verunsicherung und Verängstigung der Kinder durch die Mutter den dadurch entstandenen Schaden nicht mehr beseitigen könnte, geht der Revisionsrekurs nicht ein

14. 07. 2020
Gesetze:   § 107 AußStrG, § 186 ABGB, § 187 ABGB, § 138 ABGB, Art 8 EMRK
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Obsorge, erforderliche Maßnahmen, Telefonate in deutscher Sprache, Kindeswohl

 
GZ 8 Ob 2/20g, 24.04.2020
 
OGH: Die Entscheidung, ob und welche vorläufige Maßnahmen zur Förderung des Kindeswohls erforderlich sind und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kommt ihr keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen wurde und keine leitenden Grundsätze der Rsp verletzt wurden.
 
Im Rechtsmittelverfahren steht unbekämpft und bindend fest, dass die Mutter nach der Überstellung der Kinder in den Haushalt des Vaters die telefonischen Kontakte in einer für die Kinder nachteiligen Weise ausgeübt hat. Sie hat sich dabei den Umstand zunutze gemacht, dass die Kinder und sie selbst polnisch sprechen, der Vater diese Sprache aber nicht bzw nur in geringem Umfang beherrscht, und die Kontakte dazu verwendet, die Kinder mit sie belastenden Gesprächsinhalten zu konfrontieren und gegen den Vater zu beeinflussen.
 
Die im Interesse des Kindeswohls gebotene Unterbindung eines derartigen Missbrauchs stellt keine Diskriminierung der Mutter aufgrund ihrer Herkunft und Sprache dar. Der Revisionsrekurs vermag weder eine konkrete Einschränkung der Kommunikation noch ein anderes, gelinderes Mittel aufzuzeigen, mit dem der Gefährdung durch die Mutter bei der Ausübung ihres Kontaktrechts effizient begegnet werden könnte. Dem im Revisionsrekurs wiederholten Vorbringen, der Vater könne mit Zustimmung der Mutter Tonbandaufnahmen der polnisch geführten Telefonate zwecks nachfolgender Übersetzung herstellen, ist schon das Rekursgericht mit zutreffender Begründung entgegengetreten. Auf das Problem, dass jede erst nachträgliche Feststellung einer neuerlichen Verunsicherung und Verängstigung der Kinder durch die Mutter den dadurch entstandenen Schaden nicht mehr beseitigen könnte, geht der Revisionsrekurs nicht ein.
 
Soweit im Revisionsrekurs ein Verlust der „Nationalität“ und des kulturellen Hintergrundes der Kinder behauptet wird, der nach Ansicht der Mutter einen Verstoß gegen Art 8 Abs 2 EMRK sowie auch gegen Art 3, 8, 13 und 16 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) darstellen solle, ist ein Zusammenhang mit der hier strittigen vorläufigen Ausübung des telefonischen Kontaktrechts nicht nachvollziehbar. Eine Pflege fremder kultureller Wurzeln und Sprachkenntnisse ist auf mannigfache Weise, über Literatur, Medien und insbesondere über Gespräche mit anderen Personen möglich. Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern ein Zugang zu solchen Möglichkeiten verwehrt würde, ist im Verfahren weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.
 
 

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