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Verfahrensrecht

OGH: Zulässigkeit eines Rechtsmittels iZm Abweisung eines Aufschiebungsantrags im Exekutionsverfahren?

Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf einen solchen Fall kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine mit dem Tatbestand dieser Norm vergleichbare Verweigerung der Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren (durch Zurückweisung) nicht vorliegt

14. 07. 2020
Gesetze:   § 528 ZPO, § 519 ZPO, § 78 EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Abweisung eines Aufschiebungsantrags, Rechtsmittel

 
GZ 3 Ob 41/20f, 08.04.2020
 
OGH: Gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig. Die vom Verpflichteten nicht näher begründete Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil eine (mit dem Tatbestand dieser Norm) vergleichbare Verweigerung der Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren (durch Zurückweisung) nicht vorliegt (vgl auch RS0112263, wonach die Jud eine analoge Anwendung des in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Zurückweisung von Klagen vorgesehenen Ausnahmetatbestands sogar bei der Zurückweisung von Exekutionsanträgen ablehnt).
 
Das Rechtsmittel ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
 
 

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