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Wirtschaftsrecht

OGH: Marktschreierische Werbung (hier: „HOFER PREIS,- ANDERES IST OVERPRICED“)

Bei Verwendung von Versen oder Reimen zu Werbezwecken sind gewisse Übertreibungen vielfach kaum zu vermeiden; Werbeankündigungen in Form von Versen, Reimen oder dergleichen sind daher im Allgemeinen milder zu beurteilen als andere Aussagen und insbesondere nur selten im strengen Sinne des Wortes auszulegen; gerade die einprägsame, suggestive Wortfassung solcher Werbesprüche oder Werbeslogans macht dem Durchschnittspublikum leicht erkennbar, dass sie inhaltlich nichts Wesentliches aussagen und daher auch nicht wörtlich zu nehmen sind

14. 07. 2020
Gesetze:   § 1 UWG, § 2 WG, § 2a UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, Irreführung, vergleichende Werbung, marktschreierische Anpreisung, Meinungskundgebung, Tatsachenbehauptung, Verse, Reime

 
GZ 4 Ob 70/20b, 05.06.2020
 
OGH: Für eine marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird. Es muss sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung; im Zweifel, ob eine marktschreierische Anpreisung oder eine ernst gemeinte Behauptung vorliegt, ist immer das letztere anzunehmen. Auch marktschreierische Anpreisungen können auf einen sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern zurückzuführen sein, der dann, wenn er von Werbeadressaten ernst genommen wird, bei Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist.
 
Die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, ist immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung – unter Berücksichtigung ihres Gegenstandes, ihrer Form, des Zusammenhangs, in den sie gestellt wird, sowie aller sonstigen Umstände, die für das angesprochene Publikum maßgebend sein können – zu beurteilen.
 
Bei Verwendung von Versen oder Reimen zu Werbezwecken sind dabei gewisse Übertreibungen vielfach kaum zu vermeiden; Werbeankündigungen in Form von Versen, Reimen oder dergleichen sind daher im Allgemeinen milder zu beurteilen als andere Aussagen und insbesondere nur selten im strengen Sinne des Wortes auszulegen. Gerade die einprägsame, suggestive Wortfassung solcher Werbesprüche oder Werbeslogans macht dem Durchschnittspublikum leicht erkennbar, dass sie inhaltlich nichts Wesentliches aussagen und daher auch nicht wörtlich zu nehmen sind.
 
Die Abgrenzung zwischen marktschreierischer Anpreisung und ernst gemeinter Behauptung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ob die beanstandeten Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falls zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der – abgesehen von einer auffallenden Fehlbeurteilung – keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukommt.
 
Im konkreten Fall hält sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der aufgezeigten Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp. Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass bei den beanstandeten Werbeaussagen die besonders kreative Kombination von deutscher und englischer Sprache im Vordergrund stehe, die einen zweifachen Reim ermögliche, sodass die Aussage nicht wörtlich genommen werde. In der Beurteilung des Rekursgerichts, dass weder eine Irreführung noch eine unlautere Alleinstellungswerbung oder eine Pauschalabwertung der Mitbewerber vorliege, weil mit den beanstandeten Slogans eine bloß günstige Einkaufsgelegenheit beworben werde, wurden die Grenzen des ihm in diesen Fragen eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht überschritten.
 
 

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