Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist
GZ 14 Os 141/19w, 14.04.2020
OGH: Der Einsatz physischer Gewalt (ua in Form von Faustschlägen) – wie übrigens von V***** und W***** in ihrem Amtsvermerk selbst festgehalten – stellt den (hier allerdings rechtswidrigen) Gebrauch einer ihnen als Polizeibeamten zukommenden Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dar, war er doch intentional auf Durchsetzung von strafprozessualen Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen (nämlich der Durchsuchung und der Festnahme einer Person) gerichtet (vgl § 93 Abs 1 iVm § 117 Z 3 und § 170 Abs 1 Z 1 StPO; § 2 Z 3 sowie §§ 4 und 9 WaffengebrauchsG). In einer solchen Konstellation kommt der Rsp, derzufolge „eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt“ (hier von Bedeutung: vorsätzliche Körperverletzung), nicht Missbrauch der Amtsgewalt sei, mag sie „auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein“, keine Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich um iSd § 302 Abs 1 StGB tatbildlichen Befugnisfehlgebrauch, der (auch) den Tatbestand einer allgemein strafbaren Handlung erfüllt.