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Zivilrecht

OGH: Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen gem § 781 ABGB idF ErbRÄG 2015 iZm Tilgung von Schulden des Einzelunternehmens des Pflichtteilsberechtigten

Die im konkreten Fall ohne Verpflichtung und ohne Gegenleistung erfolgte Tilgung von Schulden hat den Kläger einseitig „begünstigt“, sodass sie – wenn man nicht ohnehin eine Schenkung ieS annimmt – jedenfalls unter § 781 Abs 2 Z 6 ABGB fällt; nach altem Recht wäre kein Vorempfang iSv § 788 ABGB aF anzunehmen gewesen, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Rückgriffsanspruch gehabt oder sich die Rückerstattung ausdrücklich vorbehalten hätte; dann hätte vielmehr ein Anspruch des Nachlasses gegen den befreiten Schuldner (hier also den Kläger) bestanden; das wird grundsätzlich auch nach neuem Recht gelten, weil in diesem Fall – zumindest bei realistischer Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs – keine unentgeltliche Zuwendung iSv § 781 ABGB vorläge

14. 07. 2020
Gesetze:   § 781 ABGB, § 788 ABGB aF
Schlagworte: Erbrecht, Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden, Leistung, einseitige Begünstigung, Tilgung von Schulden des Einzelunternehmens, Rückgriffsanspruch

 
GZ 2 Ob 44/20i, 24.04.2020
 
OGH: Nach § 781 Abs 1 ABGB sind Schenkungen, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Erblasser erhalten hat, dem Nachlass hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Pflichtteil anzurechnen. Als Schenkung gilt nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB auch „jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt“. Nach den Materialien sollte mit dieser Bestimmung die im alten Recht vorgesehene „Unterscheidung zwischen Schenkungen, Vorempfängen und Vorschüssen“ aufgegeben werden; alle Formen unentgeltlicher Zuwendungen unter Lebenden sollten gleich behandelt werden. Die Z 6 sollte dabei „Vermögensverschiebungen“ erfassen, die zwar „nicht als 'Schenkung' im technischen Sinn betrachtet werden und dennoch – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – den Zuwendungsempfänger einseitig begünstigen“.
 
Die im konkreten Fall ohne Verpflichtung und ohne Gegenleistung erfolgte Tilgung von Schulden hat den Kläger einseitig „begünstigt“, sodass sie – wenn man nicht ohnehin eine Schenkung ieS annimmt – jedenfalls unter § 781 Abs 2 Z 6 ABGB fällt. Die Zuwendung erfolgte selbstverständlich an den Kläger, der dadurch entschuldet wurde. Weshalb hier zwischen der Person und dessen (Einzel-)Unternehmen unterschieden werden sollte, ist nicht erkennbar.
 
Dieses Ergebnis wird durch die oben zitierten Materialien zum ErbRÄG 2015 bestätigt. Die Tilgung von Schulden eines Kindes wurde nach § 788 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 als Vorempfang auf den Nachlasspflichtteil angerechnet. Nach den Materialien sollten Vorempfänge im (weiten) Schenkungsbegriff des § 781 ABGB aufgehen. Für die ebenfalls in § 788 ABGB aF genannte Ausstattung war insofern eine besondere Regelung notwendig (§ 781 Abs 2 Z 1 ABGB), weil darauf unter Umständen ein Rechtsanspruch besteht. Für eine ohne Verpflichtung und ohne Gegenleistung erfolgte Tilgung von Schulden war das nicht erforderlich. Folgerichtig subsumiert das Schrifttum, soweit das Problem gesehen wird, die Tilgung von Schulden einhellig unter § 781 ABGB.
 
Zwar wäre nach altem Recht kein Vorempfang iSv § 788 ABGB aF anzunehmen gewesen, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Rückgriffsanspruch gehabt oder sich die Rückerstattung ausdrücklich vorbehalten hätte; dann hätte vielmehr ein Anspruch des Nachlasses gegen den befreiten Schuldner (hier also den Kläger) bestanden. Das wird grundsätzlich auch nach neuem Recht gelten, weil in diesem Fall – zumindest bei realistischer Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs – keine unentgeltliche Zuwendung iSv § 781 ABGB vorläge. Ein diesbezügliches Vorbringen hat der Kläger aber nicht erstattet, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage entbehrlich ist. Vielmehr geht auch der Kläger davon aus, dass die Zuwendung aus Sicht des Erblassers für das „Überleben“ des Betriebs erforderlich war. Das wäre mit einem vom Erblasser ausbedungenen oder auch nur ernsthaft in Erwägung gezogenen Rückgriffsanspruch unvereinbar gewesen.
 
Auf dieser Grundlage besteht im konkreten Fall kein Zweifel, dass die Zahlung der Schulden unter den weiten Schenkungsbegriff des § 781 ABGB fällt.
 
Der Kläger stützt sich in der Revision (hilfsweise) darauf, dass der Erblasser seine Schulden in Erfüllung einer sittlichen Pflicht (§ 784 ABGB) getilgt habe. Für diese Ausnahme von der Hinzurechnung ist aber der Zuwendungsempfänger behauptungs- und beweispflichtig.
 
 

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