Die Bestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist auf die dort genannten Rechte auch dann anzuwenden, wenn dies im Einzellfall zu einer faktischen Verlängerung der bis zum 1. 1. 2017 geltenden Verjährungsfrist führt; die kurze, dreijährige Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt daher auch für solche Rechte am 1. 1. 2017 neu zu laufen, deren Verjährung bereits vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 begonnen hat, aber nach altem Recht bis zu diesem Datum noch nicht abgelaufen ist
GZ 2 Ob 154/19i, 24.04.2020
OGH: Die Klägerin hat ihren Geldpflichtteilsanspruch auf die Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrags wegen des Wegfalls der Bedingung, unter der der Verzicht abgegeben wurde, gestützt, was vom Berufungsgericht als berechtigt angesehen wurde. Der OGH hat bereits zu 5 Ob 8/62 SZ 35/7 ausgesprochen, dass ein Wegfall der Bedingung, unter der eine Erb- und Pflichtteilsverzichtsvereinbarung geschlossen wurde, die „Unverbindlichkeit“ der Verzichtserklärung zur Folge hat und es sich bei deren Geltendmachung nicht um eine Anfechtung wegen Irrtums handelt, sodass die Verjährungsregeln für die Irrtumsanfechtung nicht anzuwenden sind. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Geldpflichtteilsanspruchs richte sich nach der besonderen Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 iVm § 1487a ABGB, entspricht dieser Rsp.
Zur Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB hat der OGH jüngst klargestellt, dass sie auf die dort genannten Rechte auch dann anzuwenden ist, wenn dies im Einzelfall zu einer faktischen Verlängerung der bis zum 1. 1. 2017 geltenden Verjährungsfrist führt. Die kurze, dreijährige Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt daher auch für solche Rechte am 1. 1. 2017 neu zu laufen, deren Verjährung bereits vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 begonnen hat, aber nach altem Recht bis zu diesem Datum noch nicht abgelaufen ist.
Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Pflichtteilsanspruch der Klägerin sei am 1. 1. 2017 nach den bis dahin geltenden Rechten noch nicht verjährt gewesen, wendet sich die Revisionswerberin nicht. Unter dieser Prämisse findet die Ablehnung des Verjährungseinwands durch das Berufungsgericht in der zitierten jüngsten Rsp des OGH Deckung.