Als wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG machten die Antragsteller nur geltend, aufgrund stark wuchernder Bepflanzung sei der Zugang eng, der neue Eingang bezwecke die Verkürzung von Distanzen und damit die Schaffung eines altersgerechten Zugangs; die Beurteilung, daraus lasse sich noch kein wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG ableiten, entspricht der stRsp des Fachsenats, wonach darin nicht jeder bloße – wenn auch verständliche oder sogar von achtenswerten Motiven getragene – Wunsch zu verstehen ist und bloße Zweckmäßigkeitserwägungen wie auch eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht ausreichen; die im Zulassungsantrag genannten Aspekte der Schaffung von Barrierefreiheit und der Herstellung eines funktionstüchtigen WC-Ablaufs waren tatsächlich nicht Gegenstand von Prozessvorbringen im Verfahren erster Instanz
GZ 5 Ob 26/20i, 14.04.2020
OGH: Die Antragsteller bezweifeln nicht, dass die von ihnen begehrte Verlegung des Hauseingangs im Hinblick auf die damit verbundene Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft zusätzlich zu den in § 16 Abs 2 Z 1 WEG geforderten negativen Voraussetzungen kumulativ auch die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG erfüllen muss. Die geplanten Maßnahmen müssen also entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer dieser zusätzlichen Voraussetzungen trägt der änderungswillige Wohnungseigentümer.
Sowohl zur „Übung des Verkehrs“ als auch zum „wichtigen Interesse“ des Wohnungseigentümers iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG liegt bereits umfangreiche Jud des OGH vor. Bei Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Änderung kommt es danach nicht auf eine allgemeine, generalisierende Betrachtung einer vom Standort abstrahierten Baupraxis an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Hauses, des Umfelds, des Ausmaßes des Eingriffs in die Bausubstanz sowie des Ausmaßes der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile verkehrsüblich ist. Für das wichtige Interesse des Wohnungseigentümers an einer Änderung am Objekt kommt es darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Verkehrswerts des Objekts genügen hingegen für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht.
Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer § 16 Abs 2 WEG zu unterstellenden Änderung unter den Gesichtspunkten ihrer Verkehrsüblichkeit und/oder des wichtigen Interesses daran hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Dabei ist den Vorinstanzen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Solange dieser nicht verlassen wird, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor. Nur in Fällen einer groben, die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hätte der OGH korrigierend einzugreifen.
Das Rekursgericht ging davon aus, die Antragsteller hätten die Verkehrsüblichkeit der Verlegung des Hauseingangs nicht einmal behauptet. Nur iSe Hilfsbegründung hat das Rekursgericht noch zur Frage Stellung genommen, ob sich eine Verkehrsüblichkeit aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben könnte und dies verneint. Abgesehen davon, dass die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptung eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, grundsätzlich eine solche des Einzelfalls ist, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt, setzen die Antragsteller der Beurteilung des Rekursgerichts lediglich entgegen, es sei ihnen sehr wohl gelungen, darzulegen und nachzuweisen, dass die geplante Eingangsverlegung verkehrsüblich sei. In weiterer Folge befassen sie sich allerdings nur mit der Hilfsbegründung des Rekursgerichts ohne näher darzulegen, wo sie entgegen der Auffassung des Rekursgerichts Vorbringen zur Verkehrsüblichkeit dieser Maßnahme erstattet haben wollen. Insoweit lässt ihr Zulassungsantrag daher die gesetzmäßige Ausführung vermissen, sodass darauf nicht einzugehen ist. Einer Auseinandersetzung mit der Hilfsbegründung des Rekursgerichts zur (mangelnden) Verkehrsüblichkeit bedarf es daher nicht.
Als wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG machten die Antragsteller nur geltend, aufgrund stark wuchernder Bepflanzung sei der Zugang eng, der neue Eingang bezwecke die Verkürzung von Distanzen und damit die Schaffung eines altersgerechten Zugangs. Die Beurteilung des Rekursgerichts, daraus lasse sich noch kein wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG ableiten, entspricht der stRsp des Fachsenats, wonach darin nicht jeder bloße – wenn auch verständliche oder sogar von achtenswerten Motiven getragene – Wunsch zu verstehen ist und bloße Zweckmäßigkeitserwägungen wie auch eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht ausreichen. Die im Zulassungsantrag genannten Aspekte der Schaffung von Barrierefreiheit und der Herstellung eines funktionstüchtigen WC-Ablaufs waren tatsächlich nicht Gegenstand von Prozessvorbringen im Verfahren erster Instanz. Dass Parteienaussagen der Antragsteller zu diesem Thema Prozessvorbringen zum wichtigen Interesse nicht ersetzen können, entspricht der stRsp.