Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob es zur Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechts iSd § 934 ABGB ausreicht, zwar die Bereitschaft zu erklären, den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen, jedoch nur einen unzulänglichen Aufzahlungsbetrag anzubieten

Die Beklagte hat ihre grundsätzliche Bereitschaft, das Geschäft durch Ersatz des Ausgleichs bis zum gemeinen Wert aufrecht zu erhalten, nicht auf die von ihr im Verfahren unrichtig berechnete Wertdifferenz eingeschränkt; die Beklagte hat ihre im Verfahren abgegebene Erklärung, den Klägern den Ausgleich bis zum gemeinen Wert zu ersetzen, nur davon abhängig gemacht, dass nach der Erörterung bzw Ergänzung des Sachverständigengutachtens über den Marktwert des Fahrzeugs zum Verkaufszeitpunkt überhaupt noch eine von ihr nach § 934 ABGB zu ersetzende Wertdifferenz gegeben ist; das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit dieser als bedingte Prozesshandlung beurteilten Erklärung unter Hinweis auf die herrschende Rsp bejaht

14. 07. 2020
Gesetze:   § 934 ABGB
Schlagworte: Verkürzung über die Hälfte, laesio enormis, Abgang, unzulänglicher Aufzahlungsbetrag, bedingte Prozesshandlung

 
GZ 9 Ob 10/20s, 23.04.2020
 
OGH: § 934 Satz 1 ABGB räumt demjenigen, der bei zweiseitigen verbindlichen Geschäften nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an gemeinem Wert erhalten hat, das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern.
 
Nach stRsp kann der Anfechtungsberechtigte sein Wandlungsrecht in Bezug auf einen Vertrag auch in der Form geltend machen, dass er unter Behauptung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt. Selbst wenn nur die Rückzahlung eines Betrags aus dem Rechtsgrund des § 934 ABGB begehrt wird, wird der Vertrag mit der Rechtskraft des stattgebenden Urteils aufgehoben.
 
Der verkürzende Vertragsteil kann die Aufhebung des Vertrags aber dadurch abwenden, dass er dem Verkürzten die Differenz zwischen dem gemeinen Wert (jeweils) der von ihm und der vom Verkürzten erbrachten Leistung erbringt oder zumindest – spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – seine Bereitschaft zur Aufzahlung erklärt (§ 934 Satz 2 ABGB). Die konkrete Bezifferung des vom verkürzenden Vertragsteil angebotenen Aufzahlungsbetrags wird nach der Rsp nicht gefordert. Oft erlangt der Beklage auch erst mit dem Ersturteil Kenntnis vom (festgestellten) gemeinen Wert der Sache zum Verkaufszeitpunkt.
 
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe im Verfahren diese Bereitschaft zur Aufzahlung der vom Erstgericht zu ermittelnden Wertdifferenz hinreichend erklärt, ist aufgrund der konkreten Umstände des Falls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre grundsätzliche Bereitschaft, das Geschäft durch Ersatz des Ausgleichs bis zum gemeinen Wert aufrecht zu erhalten, nicht auf die von ihr im Verfahren unrichtig berechnete Wertdifferenz eingeschränkt.
 
Die Beklagte hat ihre im Verfahren abgegebene Erklärung, den Klägern den Ausgleich bis zum gemeinen Wert zu ersetzen, nur davon abhängig gemacht, dass nach der Erörterung bzw Ergänzung des Sachverständigengutachtens über den Marktwert des Fahrzeugs zum Verkaufszeitpunkt überhaupt noch eine von ihr nach § 934 ABGB zu ersetzende Wertdifferenz gegeben ist. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit dieser als bedingte Prozesshandlung beurteilten Erklärung unter Hinweis auf die herrschende Rsp bejaht. Mit der bloßen Behauptung, die Beklagte habe mit dieser Erklärung die notwendige Einsicht für die erfolgte Verkürzung über die Hälfte vermissen lassen, zeigt die Revision der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at