Auf Widerruf einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Mitteilung zumindest kennen musste; es ist also Verschulden erforderlich; die Beurteilung, wonach der beklagte Repräsentant einer Kultureinrichtung seine Vermutung, wonach die Mitarbeiter der Klägerin für bestimmte Informationen Geld geboten und/oder gezahlt hätten, vor der Mitteilung seines Verdachts bei einer Pressekonferenz überprüfen hätte müssen, ist vertretbar; der Widerruf durch Zurücknahme der wahrheitswidrigen Behauptung hat in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu geschehen; angesichts des Umstands, dass Pressekonferenzen ihrem Wesen nach nicht bloß der Informationsweitergabe an die anwesenden Journalistinnen und Journalisten als Selbstzweck dienen, sondern die Weiterverbreitung der dort getätigten Äußerungen über die Medien bewirken sollen, ist es nicht unvertretbar, den Beklagten zum Widerruf seiner ehrenbeleidigenden und kreditschädigenden Äußerungen in jenen Medien zu verpflichten, die darüber berichteten
GZ 6 Ob 188/19v, 23.04.2020
OGH: Auf Widerruf einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Mitteilung zumindest kennen musste; es ist also Verschulden erforderlich. Ein solches kann nur verneint werden, wenn der Behauptende gute Gründe dafür hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen.
Die Beurteilung, ob der Äußernde bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt seine Behauptung nicht mehr mit guten Gründen als wahr hätte ansehen können, begründet – abgesehen von einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, weil die Frage nach dem Bestehen und dem Umfang von Nachforschungspflichten – nicht nur für Journalisten – stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der beklagte Repräsentant einer Kultureinrichtung seine Vermutung, wonach die Mitarbeiter der Klägerin für bestimmte Informationen Geld geboten und/oder gezahlt hätten, vor der Mitteilung seines Verdachts bei einer Pressekonferenz überprüfen hätte müssen, ist vertretbar und begründet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Der Widerruf durch Zurücknahme der wahrheitswidrigen Behauptung hat in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu geschehen. Die danach gebotene Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen, ist es doch das Ziel des Widerrufs, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen.
Diese Grundsätze haben die Vorinstanzen beachtet und ausgehend davon eine vertretbare Beurteilung vorgenommen. Angesichts des Umstands, dass Pressekonferenzen ihrem Wesen nach nicht bloß der Informationsweitergabe an die anwesenden Journalistinnen und Journalisten als Selbstzweck dienen, sondern die Weiterverbreitung der dort getätigten Äußerungen über die Medien bewirken sollen, ist es nicht unvertretbar, den Beklagten zum Widerruf seiner ehrenbeleidigenden und kreditschädigenden Äußerungen in jenen Medien zu verpflichten, die darüber berichteten.