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Zivilrecht

OGH: Zur vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit und zu der damit im Zusammenhang stehenden haftungsrechtlichen Situation beim Zusammenschluss mehrerer Seilbahn- bzw Liftgesellschaften zu einem Tarifverbund

Schließen sich mehrere Seilbahn- bzw Liftgesellschaften zu einem Tarifverbund zusammen, so kann der handelnde Unternehmer, bei dem die Liftkarte gekauft wird, entweder nur im eigenen Namen kontrahieren oder aber auch als Vertreter für die anderen Verbundunternehmen auftreten; im zweiten Fall muss das Vertretungsverhältnis bei Erwerb der Liftkarte eindeutig offengelegt werden; dann entsteht ein aufgespaltenes Vertragsverhältnis mit mehreren Vertragspartnern und unterschiedlichen Pflichtenkreisen

14. 07. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Liftbetreiberhaftung, Zusammenschluss mehrerer Seilbahn- bzw Liftgesellschaften zu einem Tarifverbund, Verkehrssicherungspflicht, Aufklärungspflicht, Offenlegung des Vertretungsverhältnisses

 
GZ 4 Ob 66/20i, 05.06.2020
 
OGH: Schließen sich mehrere Seilbahn- bzw Liftgesellschaften zu einem Tarifverbund zusammen, so kann der handelnde Unternehmer, bei dem die Liftkarte gekauft wird, entweder nur im eigenen Namen kontrahieren oder aber auch als Vertreter für die anderen Verbundunternehmen auftreten. Im zweiten Fall muss das Vertretungsverhältnis bei Erwerb der Liftkarte eindeutig offengelegt werden; dann entsteht ein aufgespaltenes Vertragsverhältnis mit mehreren Vertragspartnern und unterschiedlichen Pflichtenkreisen. Offenlegung des Vertretungsverhältnisses bedeutet, dass dem Kunden gesagt werden muss, dass der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen mit einem (hier in den Beförderungsbedingungen) konkret angegebenen anderen Unternehmen abgeschlossen wird, sodass für den Kunden klar erkennbar ist, dass er in Bezug auf bestimmte Leistungen nicht mit dem Handelnden selbst kontrahiert. Von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses ist die Frage nach der Bekanntgabe der Zuständigkeitsordnung im Haftungsfall zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um eine ergänzende Aufklärungspflicht, die durch eine entsprechende Nachfrage des Kunden ausgelöst wird.
 
 

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