Home

Verkehrsrecht

VwGH: Lenken eines Kfz in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand

Durch die klinische Untersuchung kann zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden; nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen; erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft; die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist; ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gem § 5 Abs 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gem § 58 Abs 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen

13. 07. 2020
Gesetze:   § 5 StVO, § 58 StVO, § 99 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Lenken eines Personenkraftwagens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, klinische Untersuchung, Blutabnahme, spezifische Fahruntüchtigkeit

 
GZ Ra 2019/02/0104, 06.05.2020
 
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das VwG weiche von der Rsp des VwGH (Hinweis auf VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133) ab, weil es die Verfahrenseinstellung nur auf die Blutanalyse stütze, ohne die Ergebnisse der klinischen Untersuchung näher zu hinterfragen.
 
VwGH: Dem steht schon entgegen, dass im zitierten Erkenntnis ein anderer, in einem wesentlichen Punkt abweichender Sachverhalt zugrunde lag: Dort ergab die Blutanalyse 1,2 ng/ml aktives THC, während hier keine psychoaktiven Stoffwechselprodukte im Blut festgestellt wurden. Hinzu kommt, dass der VwGH bereits aussprach, dass durch die klinische Untersuchung zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden kann. Nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft.
 
Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist, was im Revisionsfall verneint wurde.
 
Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gem § 5 Abs 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gem § 58 Abs 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.
 
Das Verwaltungsgericht zog daher bei seiner Beurteilung, ob beim Mitbeteiligten (auch) eine Beeinträchtigung wegen Suchtgiftkonsums vorlag, zutreffend die der Blutuntersuchung vorgelagerte klinische Untersuchung nicht heran, sondern stützte sein Erkenntnis auf die Ergebnisse des medizinischen Gutachtens, das eine Beeinträchtigung des Mitbeteiligten durch Suchtgift ausgeschlossen hat, weil im Blut lediglich das nicht psychoaktive Stoffwechselprodukt THC-COOH nachweisbar gewesen sei. Damit verstieß das VwG auch nicht gegen die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (mit Hinweis auf VwGH 16.8.2016, Ra 2015/08/0074) angesprochene Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiswürdigung.
 
Wenn die Revisionswerberin mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen - dass sich die bekämpfte Entscheidung nur auf die Blutanalyse stütze, ohne die Ergebnisse der klinischen Untersuchung näher zu hinterfragen, es komme jedoch den vom Polizeiarzt im Rahmen der Amtshandlung getroffenen Feststellungen maßgebliche Bedeutung zu, zumal dieser der einzige Arzt gewesen sei, der bei der Untersuchung dem Beschuldigten persönlich gegenübergestanden sei, und die festgestellten Symptome (trockene Schleimhäute, gerötete und wässrig glänzende Augen, träge Pupillenreaktion, Unsicherheit beim Ein-Bein-Stehtest, Schwanken beim Balancieren, zittrig und hektisch beim Finger-Finger-Test, Zittern des Körpers und der Augenlider, benommenes Bewusstsein, Desorientiertheit, verminderte Konzentration und gestörte Aufmerksamkeit) seien schwerwiegend und es stehe wohl außer Zweifel, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr 52/2005 zum Ziel gehabt habe, Fahrzeuglenker in dieser körperlichen Verfassung als fahruntauglich zu beurteilen, weil diese eine für sich und andere Straßenverkehrsteilnehmer allgemein gefährliche Situation schafften - meinen sollte, dass im Falle des Ausschlusses einer Beeinträchtigung durch Suchtgift durch die Blutuntersuchung aber nach dem Ergebnis der klinischen Untersuchung eine Bestrafung gem § 58 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 3 StVO (allgemeine Fahruntüchtigkeit, etwa durch Übermüdung) zu erfolgen gehabt hätte, so übersieht sie, dass einerseits eine derartige Tat innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG gesondert verfolgt werden muss, weil es sich um eine andere strafbare Handlung als eine Übertretung des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO handelt und andererseits eine strafbare Handlung gem § 58 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 3 StVO nicht Gegenstand des Straferkenntnisses der BH Baden vom 12. April 2018 war. Das VwG war daher zu einem "Austausch" der Tat nicht berechtigt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at