Ob die Voraussetzungen für eine Schätzung iSd § 42 Abs 3 ASVG vorliegen, ist das Ergebnis einen im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung
GZ Ra 2020/08/0035, 19.03.2020
Die revisionswerbende Partei bringt vor, das VwG sei nicht zu einer Schätzung iSd § 42 Abs 3 ASVG berechtigt gewesen, weil die zur Verfügung stehenden Unterlagen für eine Beurteilung ausgereicht hätten. Das VwG sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Soweit ein Versicherungsträger nicht in der Lage sei, Beitragsverpflichtungen einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, könne dies auch im Schätzungsweg nicht substituiert werden.
VwGH: Ob die Voraussetzungen für eine Schätzung iSd § 42 Abs 3 ASVG vorliegen, ist das Ergebnis einen im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung. Das VwG hat in Anbetracht dessen, dass die revisionswerbende Partei keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt und auch sonst keinen substantiellen Mitwirkungsbeitrag geleistet hat, in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schätzung bejaht. Die Beitragsvorschreibungen beziehen sich auf namentlich genannte Dienstnehmer, deren Pflichtversicherung nicht bestritten wird.