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Verfahrensrecht

VwGH: Gesonderte Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe iSd § 28 Abs 3 VwGG

Wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, vermengt ist, kann nicht von einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe iSd Anordnung des § 28 Abs 3 VwGG ausgegangen werden; Gleiches muss auch gelten, wenn, vermengt mit Revisionszulässigkeitsgründen, seitenweise der Akteninhalt wiedergegeben wird

13. 07. 2020
Gesetze:   § 28 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Außerordentliche Revision, Revisionszulässigkeitsgründe

 
GZ Ra 2020/05/0051, 29.05.2020
 
Unter dem Punkt „E) Zulässigkeit dieser außerordentlichen Revision:“ werden auf den Seiten 11 bis 20 der Revision Ausführungen getätigt, die in weiten Teilen den Akteninhalt wiedergeben, insbesondere das Vorbringen des Revisionswerbers im Verfahren, und im Übrigen weitgehend Revisionsgründe zum Gegenstand haben.
 
VwGH: In den gem § 28 Abs 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist - konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen - aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp des VwGH abweicht bzw konkret, welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
 
In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs 3 VwGG weist der VwGH in stRsp darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe iSd Anordnung des § 28 Abs 3 VwGG vorliegt. Gleiches gilt auch dann, wenn, vermengt mit Revisionszulässigkeitsgründen, weitgehend der Akteninhalt wiedergegeben wird.
 
 

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