Der VwGH ist nach den in Art 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen
GZ Fr 2020/03/0002, 19.05.2020
Mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben führt der Einschreiter aus, er habe am 6. November 2017 an das Landesgericht für Strafsachen Wien einen "Antrag auf umgehende Entlassung aus der unverhältnismäßigen Maßnahme § 21 Abs 2 StGB" gestellt. Mit 3. September 2018 habe er einen Fristsetzungsantrag an den Präsidenten des OLG Wien gestellt. Bis dato sei weder durch das Landesgericht für Strafsachen Wien noch durch das OLG Wien eine Reaktion oder Entscheidung erfolgt und er werde "weiterhin zu Unrecht in der unverhältnismäßigen Maßnahme gem. § 21 Abs 2 StGB festgehalten".
VwGH: Mit diesem Schreiben wird erkennbar (in der Art einer Säumnisbeschwerde) geltend gemacht, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien und das OLG Wien eine sie jeweils treffende Entscheidungspflicht verletzt hätten und der VwGH - in welcher Weise auch immer - diesem Umstand abhelfen möge.
Es kann dahingestellt, ob der vom Einschreiter nach seinen Angaben beim Landesgericht für Strafsachen Wien gestellte Antrag auf die Aufhebung der Maßnahme iSd § 25 Abs 2 StGB oder auf die (bedingte) Entlassung aus dieser nach den Bestimmungen des StVG abzielte, da in jedem Fall der VwGH nach den in Art 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig ist, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen. Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe war daher gem § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.