Der OGH billigt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Liquidationsmasse hier nicht zahlungsunfähig, sondern höchstens zahlungsunwillig ist, weil den zu ihren Gunsten beim BG Weiz hinterlegten Beträgen von 542.100 EUR und 15.546,28 EUR, über die die Liquidatoren jederzeit und frei verfügen könnten, lediglich eine Forderung von 26.450,15 EUR gegenübersteht
GZ 8 Ob 17/20p, 24.04.2020
OGH: Nach LuRsp liegt Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann. Es kommt auf die Gesamtsituation im Einzelfall an.
Der OGH billigt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Liquidationsmasse hier nicht zahlungsunfähig, sondern höchstens zahlungsunwillig ist, weil den zu ihren Gunsten beim BG Weiz hinterlegten Beträgen von 542.100 EUR und 15.546,28 EUR, über die die Liquidatoren jederzeit und frei verfügen könnten, lediglich eine Forderung von 26.450,15 EUR gegenübersteht.
Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin liegt auch im Hinblick auf eine allfällige Uneinigkeit der gesamtvertretungsbefugten Liquidatoren keine „rechtliche Unmöglichkeit zum Zahlen“ vor. Bereits das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Möglichkeit hat, den Anspruch auf Ausfolgung des Gerichtserlags gem § 294 EO in Exekution zu ziehen. Die Pfändung und Überweisung des Ausfolgungsanspruchs ersetzt die Zustimmung des Erlagsgegners und zugleich Verpflichteten.
Die (nicht im Einklang mit dem Akteninhalt stehende) Behauptung der Erstliquidatorin, als Erlagsgegner im Erlagsverfahren vor dem BG Weiz seien tatsächlich nicht die KG, sondern die einzelnen Liquidatoren zu betrachten, vermengt Rechtsperson und vertretungsbefugtes Organ. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass vor Beendigung der Liquidation die Gesellschaft wahre Gläubigerin der Hyperocha ist.