Bei einem bloßen bzw reinen Vermögensschaden besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Zuspruch künftigen Verdienstentgangs
GZ 1 Ob 54/20b, 16.04.2020
OGH: Nach § 406 Satz 1 ZPO muss der Klageanspruch spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig sein. Der hier begehrte Verdienstentgang wegen unterbliebener Beförderung ist den in § 406 Satz 2 ZPO genannten „Alimenten“, die auch vor Fälligkeit zugesprochen werden können, nicht gleichzuhalten: Die entsprechenden (materiell-rechtlichen) Normen, die den Zuspruch einer künftigen Schadensrente ermöglichen (§§ 1325, 1327 ABGB, § 152 Luftfahrtgesetz, § 14 EKHG, § 7 RHG, § 11 Rohrleitungsgesetz, § 2 Impfschadengesetz, § 21 Heeresversorgungsgesetz) setzen jeweils einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut - idR eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung - voraus (vgl auch § 407 Abs 1 ZPO). Bei einem (wie hier behaupteten) bloßen bzw reinen Vermögensschaden besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Zuspruch künftigen Verdienstentgangs.
Das Argument, § 406 Satz 2 ZPO könne bei „besonderen Interessenlagen“ auch auf nicht fällige Leistungen - insbesondere aus Dauerschuldverhältnissen oder aus Verträgen, die zu sukzessiven Lieferungen verpflichten - ausgedehnt werden, lässt nicht erkennen, worin hier ein solches besonderes Interesse des Klägers bestehen soll. Prozessökonomische Erwägungen allein vermögen dieses nicht zu begründen. Der bei Nichtzuspruch einer Rente „aufwändigen Beobachtung von Verjährungsfragen“ kann durch ein - vom Kläger ohnehin erhobenes - Feststellungsbegehren begegnet werden, womit auch kein „Rechtsschutzdefizit“ besteht. Wenngleich § 406 Satz 2 ZPO uU (ausnahmsweise) angewendet werden kann, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer Verurteilung vor Fälligkeit besteht, so setzt dies voraus, dass das Nachholen der Leistung nicht möglich wäre oder dem Berechtigten nichts brächte, sodass er sein Recht ohne diese Vorgangsweise faktisch nicht durchsetzen könnte. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Rsp, wonach bei eingetretenen oder drohenden Anspruchsverletzungen auch nicht fällige Forderungen klagbar seien, bezieht sich nur auf Unterhaltsansprüche.