Ansprüche des Dienstgebers gegen Dritte sind der Bestimmung des § 7 Abs 2 AngG nicht zu entnehmen; die Rechtsansicht, bei Gründung einer GmbH trete diese gewissermaßen in die Position des Angestellten ein und sei dann an das Konkurrenzverbot des § 7 AngG gebunden, findet im Gesetz keine Deckung
GZ 4 Ob 234/19v, 07.04.2020
OGH: § 7 Abs 1 AngG enthält das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben oder in dem Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte zu machen. Das Gesetz enthält damit zwei verschiedene Tatbestände: Während das Wettbewerbsverbot iSd § 7 Abs 1 zweiter Tatbestand AngG den Arbeitgeber vor unerwünschter Konkurrenz durch den Arbeitnehmer im eigenen Geschäftszweig schützen soll, zielt das Verbot des Betriebs eines selbstständigen kaufmännischen Unternehmens va darauf ab, dem Arbeitgeber die volle Arbeitskraft seines Angestellten und die uneingeschränkte Vertretung der Interessen des Betriebs zu sichern.
Was die Sanktionen betrifft, so kommt eine Entlassung des Dienstnehmers nach § 27 Z 3 AngG in Betracht. Weiters sieht § 7 Abs 2 AngG vor, dass der Dienstgeber vom Dienstnehmer Ersatz des verursachten Schadens fordern, oder statt dessen verlangen kann, dass die für Rechnung des Angestellten gemachten Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen angesehen werden. Er kann auch die hiefür bezogene Vergütung oder die Abtretung des Anspruchs auf Vergütung begehren. Ansprüche des Dienstgebers gegen Dritte sind der Bestimmung des § 7 Abs 2 AngG – auf die sich die Klägerin allein stützt – nicht zu entnehmen.
Die Revision macht im Wesentlichen geltend, das vom Angestellten gegründete Unternehmen sei in die Position des Angestellten „eingetreten“.
Bei einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH muss klar zwischen der juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen unterschieden werden. Juristische Person und Gesellschafter sind verschiedene Rechtssubjekte und daher auseinanderzuhalten. Die Rechtsansicht, bei Gründung einer GmbH trete diese gewissermaßen in die Position des Angestellten ein und sei dann an das Konkurrenzverbot des § 7 AngG gebunden, findet im Gesetz keine Deckung. Der Arbeitsvertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten geschlossen. Es ist aber bereits aus dem klaren Wortlaut des § 7 AngG abzuleiten, dass das Konkurrenzverbot den Dienstnehmer, nicht aber Dritte bindet. Zu den Voraussetzungen für eine mögliche Ausnahme von diesem Grundsatz, wie zB das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts oder von Kollusion, hat die Klägerin kein Vorbringen erstattet.