Nach stRsp des OGH wird organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person im § 69 Abs 3 und 4 IO eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Insolvenzeröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind, unabhängig davon, ob das Organ den zugrunde liegenden Antrag gestellt hat; dies gilt auch bei bloßer Gesamtvertretungsbefugnis
GZ 8 Ob 17/20p, 24.04.2020
OGH: Beschlüsse des Gerichts, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, können gem § 71c Abs 1 IO „von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden“.
Nach stRsp des OGH wird organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person im § 69 Abs 3 und 4 IO eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Insolvenzeröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind, unabhängig davon, ob das Organ den zugrunde liegenden Antrag gestellt hat. Dies gilt auch bei bloßer Gesamtvertretungsbefugnis.
Obwohl mehrere Liquidatoren iSd § 146 Abs 1 UGB, sofern nicht Einzelvertretungsbefugnis bestimmt ist, nach § 150 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 UGB (nur) kollektiv vertretungsbefugt sind, ist daher im vorliegenden Fall die Rechtsmittellegitimation der Erstliquidatorin zu bejahen.