Bleibt ein Finanzvergehen im Versuchsstadium, richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist auch bei Erfolgsdelikten nach dem zweiten Satz des § 31 Abs 1 FinStrG; Erfolg iSd § 31 Abs 1 FinStrG ist bei Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Bewirken der Abgabenverkürzung; bei der Nichtfestsetzung tritt der Erfolg im Zeitpunkt der Schuldentstehung ein, bei zu niedriger Festsetzung im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheids
GZ 13 Os 112/19y, 26.02.2020
OGH: Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung (§ 31 Abs 1 FinStrG). Die Verjährungsfrist für Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben beträgt 5 Jahre (§ 31 Abs 2 FinStrG). Sie beginnt gem § 31 Abs 1 zweiter Satz FinStrG zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn nicht auf einen Erfolgseintritt abzustellen ist, also auch wenn die Begehung eines Erfolgsdelikts im Versuchsstadium (§ 13 FinStrG) verbleibt. Davon abgesehen ist der Eintritt eines zum Tatbestand gehörenden Erfolgs für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich (§ 31 Abs 1 dritter Satz FinStrG). Diese beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet (§ 31 Abs 1 vierter Satz FinStrG).
Die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Zollschuld beginnt mit dem Tag ihres Entstehens zu laufen. Der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld richtet sich im - hier gegebenen - Fall der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung nach Art 79 Abs 2 UZK. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten insoweit die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß (§ 2 Abs 1 ZollR-DG iVm § 26 UStG).
Nach § 35 Abs 2 zweiter Satz FinStrG ist die Abgabenverkürzung (soweit hier von Bedeutung) bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabe nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Dies ist dahin auszulegen, dass die Tat im Fall der Nichtfestsetzung im Zeitpunkt der Schuldentstehung, bei „zu niedriger“ Festsetzung hingegen im Zeitpunkt der Bescheidzustellung vollendet ist. Darin ist jeweils der „Erfolg“ iSd § 31 Abs 1 dritter Satz FinStrG zu sehen. Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich für sich. Selbständige Tat ist bei der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG die Abgabe einer Zollanmeldung.