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Zivilrecht

OGH: Unrichtige Bezeichnung des Unterhaltsschuldners (aufgrund erfolgter Namensänderung) im Exekutionsantrag nach § 294a EO – untauglicher Exekutionsantrag iSd § 3 Z 2 UVG?

Zu dem – für die Beurteilung, ob die Vorschussvoraussetzungen vorliegen – maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz lag keine taugliche Exekutionsführung vor; im Exekutionsantrag nach § 294a EO, der dem Antrag beigelegt wurde, wurde der Vater und Unterhaltsschuldner mit einem früheren (seit der Namensänderung im Jahr 2016 nicht mehr richtigen) Namen bezeichnet; die Mitteilung über die Namensänderung des Vaters langte erst am 9. 9. 2019, somit nach Beschlussfassung erster Instanz ein

07. 07. 2020
Gesetze:   § 3 UVG, § 294a EO, § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Namensänderung, taugliche Exekutionsführung, unrichtige Bezeichnung des Unterhaltsschuldners

 
GZ 10 Ob 15/20h, 27.03.2020
 
OGH: Vorschüsse sind gem § 3 UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (§ 3 Z 1 UVG) und der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht, einen Exekutionsantrag – hier relevant – nach § 294a EO eingebracht zu haben. Dieser Exekutionsantrag muss wegen der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der zwangsweisen Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen zielführend sein. Er muss daher inhaltlich zur sofortigen Behandlung durch das zuständige Exekutionsgericht geeignet sein.
 
Zu dem – für die Beurteilung, ob die Vorschussvoraussetzungen vorliegen – maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz lag nach Auffassung des Rekursgerichts keine taugliche Exekutionsführung vor. Im Exekutionsantrag nach § 294a EO, der dem Antrag beigelegt wurde, wurde der Vater und Unterhaltsschuldner mit einem früheren (seit der Namensänderung im Jahr 2016 nicht mehr richtigen) Namen bezeichnet. Die Mitteilung über die Namensänderung des Vaters langte erst am 9. 9. 2019, somit nach Beschlussfassung erster Instanz ein.
 
Diese – im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rsp zur Tauglichkeit von Exekutionstiteln stehende – rechtliche Beurteilung des Reursgerichts wird im Revisionsrekurs der Kinder inhaltlich nicht bekämpft. Die Notwendigkeit eines Verbesserungsverfahrens wird nicht angesprochen.
 
 

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