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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Erbunwürdigkeit nach § 539 iVm § 543 Abs 2 ABGB durch Rücktritt vom Versuch gem § 16 StGB nachträglich wieder beseitigt werden kann

Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 539 ABGB entgegen

07. 07. 2020
Gesetze:   § 539 ABGB, § 543 ABGB, § 16 StGB
Schlagworte: Erbrecht, Erbunwürdigkeit, versuchte strafbare Handlung, strafbefreiender Rücktritt vom Versuch

 
GZ 2 Ob 100/19y, 24.04.2020
 
OGH: Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 539 ABGB entgegen.
 
 

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