Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse (hier: Lichtimmissionen durch Swimmingpoolbeleuchtung)
GZ 6 Ob 60/20x, 23.04.2020
OGH: Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Das Untersagungsrecht besteht nur dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten. Der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB setzt somit voraus, dass die Beeinträchtigung (Immission) sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. Die Grenze zulässiger Einwirkung ist somit durch die Ortsüblichkeit der Störung einerseits und die ortsübliche Benützung des Grundstücks, welche durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf, andererseits gegeben. Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wesentlich beeinträchtigt wird. Der Immissionsschutz darf nicht überspannt werden.
Bei der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung ist in erster Linie ein objektiver, auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellter Maßstab anzulegen. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. Dabei sind im besonderen Maß die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es geht darum, ob der Kern der geschützten Nutzung beeinträchtigt wird, was von Ausmaß und Häufigkeit der Beeinträchtigung determiniert wird. Als das ortsübliche Maß überschreitende und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigende Immissionen werden solche angesehen, die die empfindliche Störung der Nachtruhe in einer Wohngegend zur Folge haben.
Nach den Feststellungen handelt es sich hier zwar um Immissionen, die das ortsübliche Ausmaß überschreiten, zumal die Werte der relevanten ÖNORM überschritten werden. Allerdings liegt keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung der klägerischen Liegenschaft vor: Die Beleuchtung ist lediglich 6 Mal pro Jahr nur je 2 Stunden in Betrieb und der Kläger kann den Lichtimmissionen durch das Herunterlassen der Jalousien leicht abhelfen. Dies ist in den Abendstunden jedenfalls zumutbar. IS eines im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn angestrebten Interessensausgleichs hat der Kläger diese Immissionen zu dulden, zumal auch ein nachvollziehbares Interesse der Beklagten an der Beleuchtung ihres Pools anerkannt werden kann.