Die Begünstigte hat die Garantie am letzten Tag der Frist im Bewusstsein abgerufen, dass ihre Forderung aus der Schlussrechnung (auch bei mängelfreier Leistung) noch nicht vereinbarungsgemäß fällig war (es war nicht einmal die Skontofrist abgelaufen) und innerhalb der laufenden Garantiefrist auch nicht mehr fällig werden würde, und dass außerdem noch Fertigstellungsarbeiten und Mängelrügen offen waren, das Werk also noch nicht abgenommen war; die Bankgarantie wurde ausdrücklich zur Sicherung nach § 1170b ABGB und damit zur Sicherstellung der Zahlung des Entgelts im Fall eines Zahlungsverzugs gegeben; dass die Garantie nicht zum vereinbarten Zweck abgerufen wurde, war letztlich auch dem Geschäftsführer der Begünstigten klar, hielt er sich doch nur deshalb zur Abrufung berechtigt, weil er eine Haftrücklassgarantie gegeben hatte und nicht, weil bereits Fälligkeit der Forderung eingetreten wäre; die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Abrufung damit bewusst zu vertragsfremden Zwecken (vor Eintritt des Garantiefalls Zahlungsverzug) erfolgte und damit Rechtsmissbrauch evident ist, hält sich im Rahmen der Jud
GZ 7 Ob 216/19v, 24.04.2020
OGH: Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch. Die Bank kann keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigten bestehenden Kausalverhältnis geltend machen. Es ist gerade Sinn einer solchen Garantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten. Streitigkeiten sollen erst nach der Zahlung abgewickelt werden. Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist aber dann nicht gegeben, wenn die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kommt es auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an. Ein Missbrauchsfall liegt nur dann vor, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie evident erwiesen ist. Hält sich der Begünstigte hingegen aus vertretbaren Gründen für berechtigt, kann ihm kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. Der Rechtsmissbrauch muss vom die Leistung verweigernden Garanten eindeutig und evident (liquid) nachgewiesen werden.
Ob im Einzelfall die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls.
Die Begünstigte hat die Garantie am letzten Tag der Frist im Bewusstsein abgerufen, dass ihre Forderung aus der Schlussrechnung (auch bei mängelfreier Leistung) noch nicht vereinbarungsgemäß fällig war (es war nicht einmal die Skontofrist abgelaufen) und innerhalb der laufenden Garantiefrist auch nicht mehr fällig werden würde, und dass außerdem noch Fertigstellungsarbeiten und Mängelrügen offen waren, das Werk also noch nicht abgenommen war. Die Bankgarantie wurde ausdrücklich zur Sicherung nach § 1170b ABGB und damit zur Sicherstellung der Zahlung des Entgelts im Fall eines Zahlungsverzugs gegeben. Dass die Garantie nicht zum vereinbarten Zweck abgerufen wurde, war letztlich auch dem Geschäftsführer der Begünstigten klar, hielt er sich doch nach den Feststellungen nur deshalb zur Abrufung berechtigt, weil er eine Haftrücklassgarantie gegeben hatte und nicht, weil bereits Fälligkeit der Forderung eingetreten wäre. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Abrufung damit bewusst zu vertragsfremden Zwecken (vor Eintritt des Garantiefalls Zahlungsverzug) erfolgte und damit Rechtsmissbrauch evident ist, hält sich im Rahmen der Jud.
Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmissbrauch stellt einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar; ob die Tatsachen in rechtlicher Hinsicht geeignet sind, den Vorwurf des Rechtsmissbrauche zu rechtfertigen, ist hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Bei den Überlegungen des Berufungsgerichts, dem Geschäftsführer der Begünstigten habe die mangelnde Fälligkeit klar sein müssen und er habe nicht vertretbar davon ausgehen dürfen, zur Ziehung der Garantie berechtigt zu sein, handelt es sich entgegen der Revision daher nicht um überschießende Tatsachenfeststellungen, sondern um einen Akt der rechtlichen Beurteilung.
Inwiefern die rechtliche Relevanz der vom Berufungsgericht angesprochenen Frage, ob die Begünstigte die Verlängerung der Bankgarantie verlangt habe („extend or pay“), für den Revisionswerber überraschend gewesen sein sollte, ist nachvollziehbar, hat er doch in erster Instanz selbst behauptet, ein solches Verlangen gestellt zu haben; allerdings wurden zu einem solchen Verlangen Negativfeststellungen getroffen. Ein Erörterungsmangel ist nicht erkennbar.