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Zivilrecht

OGH: Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter iZm Werkvertrag (hier: Erkennbarkeit einer weniger schadensträchtigen alternativen Arbeitsmethode)

Entscheidend ist der an den durchschnittlichen Fachmann aus dem (Berufs-)Gebiet der Zweitbeklagten anzulegende Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB; dieser ist objektiv anhand der Leistungsstandards der betreffenden Berufsgruppe zu bestimmen; es kommt auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben, wobei für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen ist; mangels Feststellungen zu den in der Branche der Zweitbeklagten üblichen Kenntnissen (bezogen auf die weniger schadensträchtige alternative Arbeitsmethode) ist eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unumgänglich, um den gegen diese gerichteten – auch eine Tatfrage beinhaltenden – Vorwurf eines Sorgfaltsverstoßes abschließend beurteilen zu können

07. 07. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB, §§ 881 ff ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Schadenersatzrecht, Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, weniger schadensträchtige alternative Arbeitsmethode, Schutzpflichten, Sorgfaltsmaßstab

 
GZ 1 Ob 48/20w, 28.04.2020
 
OGH: Die Zweitbeklagte geht in dritter Instanz selbst davon aus, dass der von ihr mit der Erstbeklagten abgeschlossene Werkvertrag Schutzpflichten gegenüber den Klägern (hinsichtlich deren – von den Unterfangungsarbeiten bzw dem Bodenaustausch betroffenen – Hauses) entfaltet; sie wendet sich aber gegen den Vorwurf schuldhaften Fehlverhaltens und spricht damit eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage an. Eine Haftung aufgrund einer Verletzung dieser Pflichten setzte jedenfalls voraus, dass sie eine – hinsichtlich des Gebäudes der Kläger – erkennbar schadensgeneigte Arbeitsmethode angewendet hätte, obwohl eine weniger schadensträchtige Methode zur Verfügung gestanden wäre und sie dies als Fachunternehmen erkennen hätte können. In diesem Fall wäre von der Zweitbeklagten zu erwarten gewesen, dass sie die Erstbeklagte auf das Bestehen einer solchen alternativen Methode hinweist. Wäre sie dieser Hinweispflicht gegenüber ihrer Vertragspartnerin nachgekommen und hätte sich damit vertragskonform verhalten, könnte sie dies auch den Klägern als vom Schutzbereich des Vertrags umfassten Dritten entgegenhalten. Gleiches gilt, wenn sie zu einem solchen Hinweis objektiv gar nicht verpflichtet war.
 
Ob die (fachkundigen) Mitarbeiter der Zweitbeklagten wissen mussten, dass die alternative Methode deutlich weniger schadensgeneigt war, als die tatsächlich angewendete, kann auf Basis des festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden. Entscheidend ist der an den durchschnittlichen Fachmann aus dem (Berufs-)Gebiet der Zweitbeklagten anzulegende Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Dieser ist objektiv anhand der Leistungsstandards der betreffenden Berufsgruppe zu bestimmen; es kommt auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben, wobei für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen ist. Mangels Feststellungen zu den in der Branche der Zweitbeklagten üblichen Kenntnissen (bezogen auf die weniger schadensträchtige alternative Arbeitsmethode) ist eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unumgänglich, um den gegen diese gerichteten – auch eine Tatfrage beinhaltenden – Vorwurf eines Sorgfaltsverstoßes abschließend beurteilen zu können.
 
Wenn die Kläger (auch) in ihrer Revisionsbeantwortung unterstellen, die Zweitbeklagte habe die Schäden „bewusst in Kauf genommen“, sind sie auf die Behandlung ihrer Revision zu verweisen. Aufgrund welcher (festgestellten) Tatsachen es zu einer – nach dazu verschuldensunabhängigen – deliktischen Haftung kommen könnte, wird nicht nachvollziehbar erklärt.
 
Im fortgesetzten Verfahren wird gegebenenfalls weiters zu klären sein, ob das (allenfalls sorgfaltswidrige) Unterlassen eines Hinweises darauf, dass auch eine weniger „gefährliche“ Arbeitsmethode zur Verfügung gestanden wäre, für das schädigende Ereignis (den „abschnittweisen Bodenaustausch“) überhaupt ursächlich war, oder ob die „gefährlichere“ Methode von der Erstbeklagten auch bei entsprechender Aufklärung gewählt worden wäre. Dieser Kausalzusammenhang zwischen behaupteter Verletzung einer vertraglichen (Neben-)Pflicht und dem letztlich schädigenden Ereignis ist bereits im Feststellungsprozess zu prüfen und von jenem Ursachenzusammenhang zu unterscheiden, der zwischen dem – nur hilfsweise geltend gemachten – konkreten Schaden und dem schädigenden Ereignis besteht.
 
 

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