Nach den Feststellungen war primär eine konservative Behandlung ([weitere] Physiotherapie und Infiltrationen) üblich, wobei die Möglichkeit bestand, dass der Kläger bereits ab der ersten Infiltration schmerzfrei hätte sein können; dabei lag das mit einer Infiltration bestehende Risiko einer Nervenschädigung unter dem allgemeinen Operationsrisiko; wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Aufklärung des Klägers über die konservativen Behandlungsmöglichkeiten verlangte, dann hält sich diese rechtliche Beurteilung im Rahmen der Rsp und stellt keine Überspannung der ärztlichen Aufklärungspflicht dar
GZ 7 Ob 51/20f, 24.04.2020
OGH: Es entspricht stRsp, dass der Arzt im Rahmen des Behandlungsvertrags den Patienten über Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen einer Operation zu unterrichten hat. Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überschauen. Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Patient auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffs, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und verschiedene Höhe der Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
Nach den Feststellungen war primär eine konservative Behandlung ([weitere] Physiotherapie und Infiltrationen) üblich, wobei die Möglichkeit bestand, dass der Kläger bereits ab der ersten Infiltration schmerzfrei hätte sein können. Dabei lag das mit einer Infiltration bestehende Risiko einer Nervenschädigung unter dem allgemeinen Operationsrisiko. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Aufklärung des Klägers über die konservativen Behandlungsmöglichkeiten verlangte, dann hält sich diese rechtliche Beurteilung im Rahmen der zuvor dargestellten Judikaturgrundsätze und stellt keine Überspannung der ärztlichen Aufklärungspflicht dar. Das Berufungsgericht verlangte vom Erstbeklagten keine „hellseherischen Fähigkeiten“, sondern lediglich die Darstellung möglicher und üblicher alternativer Behandlungsmethoden und ihrer möglichen Wirkungen. Sofern die Beklagten unterstellen, für den Kläger hätten in Wahrheit keine Behandlungsalternativen bestanden, gehen sie nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus.