Die Frage, ob bestimmte Beschaffungsvorgänge eine Zusammenrechnung der Aufträge erforderlich machen, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen
GZ Ra 2018/04/0200, 04.05.2020
VwGH: Im Erkenntnis vom 20. April 2016, Ro 2014/04/0071, führte der VwGH Folgendes aus:
"Für die Beurteilung, ob ein für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes maßgebliches einheitliches Vergabevorhaben iSd § 13 BVergG 2006 vorliegt, ist der Rsp des EuGH zufolge von einer - in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht - funktionellen Betrachtungsweise auszugehen. Die gebotene funktionelle Betrachtung erfordert nach der Rsp des VwGH die Einbeziehung unterschiedlicher Gesichtspunkte wie den örtlichen Zusammenhang, den gemeinsamen Zweck, die gemeinsame Planung oder das Vorliegen von Aufträgen aus gleichen Fachgebieten. Darüber hinaus ist als weiterer Gesichtspunkt zu berücksichtigen, ob die in Frage stehenden Auftragsvergaben einen wirtschaftlichen Zusammenhang aufweisen. Die Beurteilung der Zugehörigkeit von Aufträgen zu einem (einheitlichen) Vorhaben iSd § 13 Abs 1 BVergG 2006 ist demzufolge im Einzelfall der Vergabe eines Auftrags ausgehend von den jeweiligen tatsächlichen Umständen, die einen allfälligen wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang begründen, vorzunehmen."
Die Frage, ob bestimmte Beschaffungsvorgänge eine Zusammenrechnung der Aufträge erforderlich machen, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung geht in ihrer Bedeutung nicht über den konkreten Fall hinaus und stellt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, weshalb diese keine Zulässigkeit der Revision begründet, sofern sie zumindest vertretbar ist. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Zulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Revision vermeint zwar, das VwG habe die Beurteilung abweichend von der Rsp vorgenommen, zeigt jedoch in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf, inwiefern diese anhand unterschiedlicher Produktgruppen und jeweils unterschiedlicher Vertragslaufzeiten getroffene Annahme unvertretbar sei.
Hinsichtlich des Vorbringens der unklaren Vertragsdauer und der daraus resultierenden Notwendigkeit des Ansetzens des 48- fachen Monatsentgelts als geschätzten Auftragswert, weicht die Revision von den zugrunde zu legenden Feststellungen des VwG zu den - insofern klaren - Vertragslaufzeiten ab.