Home

Steuerrecht

VwGH: Zurechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu laufenden oder sonstigen Bezügen

Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG setzen voraus, dass sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren; § 67 Abs 12 EStG kommt die Bedeutung zu festzulegen, ob bestimmte Werbungskosten für Zwecke der Lohnsteuerbemessung (bzw der Einkommensteuerbemessung) den laufenden oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen sind und ob sie damit die nach dem Tarif zu versteuernden oder die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Einnahmen mindern; auch im Fall der Veranlagung soll eine systematisch richtige Zuordnung erfolgen; dabei sollen Beiträge, soweit sie auf die sonstigen Bezüge entfallen, systematisch richtig von diesen Bezügen in Abzug gebracht werden; wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorgeht, sollen aber Beiträge, die auf sonstige Bezüge entfallen, die wie ein laufender Bezug zu versteuern sind (Sechstelüberschreitung), anteilig beim laufenden Bezug berücksichtigt werden; dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 67 Abs 12 EStG, der eine Regelung für "Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind," vorsieht, was für sonstige Bezüge, soweit sie die Sechstelgrenze überschreiten, nicht zutrifft; eine direkte Zuordnung des einzigen (einheitlichen) Sozialversicherungs-Beitrags zu einem der beiden (steuerlichen) Bezüge (laufend oder sonstige) ist im Gesetz nicht vorgesehen; auch besteht keine Regel dahin, dass dieser einheitliche Beitrag vorrangig dem laufenden Bezug oder vorrangig dem sonstigen Bezug zuzuordnen wäre (und nur ein allfälliger Rest dem anderen Bezug); der Beitrag ist demnach anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) zuzuordnen

06. 07. 2020
Gesetze:   § 44 ASVG, § 49 ASVG, § 54 ASVG, § 67 EStG
Schlagworte: Sozialversicherung, Einkommensteuer, Entgelt, laufende / sonstige Bezüge, Bonifikation, Sonderzahlungen

 
GZ Ra 2019/13/0093, 14.05.2020
 
Der Mitbeteiligte bezog im Jahr 2012 neben dem 13. und 14. Monatsbezug (der in den Monaten April bzw Oktober anfiel) weiters eine Bonifikation (im März). Sowohl die monatlichen laufenden Zahlungen als auch die jeweilige Sonderzahlung überschritten jeweils für sich die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung.
 
VwGH: Gem § 49 Abs 2 ASVG sind Sonderzahlungen (Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zB ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld) als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG (und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden) zu berücksichtigen.
 
Nach § 54 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs 1 ASVG zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1 ASVG) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs 2 ASVG zu berücksichtigen.
 
Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG setzen voraus, dass sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren. Davon gehen die Parteien - was die Bonifikation im März betrifft - übereinstimmend nicht aus; es handelt sich daher nicht um Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG. Hingegen sind die im April und Oktober zusätzlich ausbezahlten Beträge (13. Und 14. Monatsbezug) als Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG zu beurteilen. Für diese Sonderzahlungen fallen insgesamt nur bis zum 60fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherungsbeiträge an.
 
Als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG zählen hingegen - im Verfahren unbestritten - nicht nur der 13. Und 14. Monatsbezug, sondern auch die Bonifikation im März.
 
§ 67 Abs 12 EStG kommt die Bedeutung zu festzulegen, ob bestimmte Werbungskosten für Zwecke der Lohnsteuerbemessung (bzw der Einkommensteuerbemessung) den laufenden oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen sind und ob sie damit die nach dem Tarif zu versteuernden oder die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Einnahmen mindern. Auch im Fall der Veranlagung soll eine systematisch richtige Zuordnung erfolgen. Dabei sollen Beiträge, soweit sie auf die sonstigen Bezüge entfallen, systematisch richtig von diesen Bezügen in Abzug gebracht werden. Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorgeht, sollen aber Beiträge, die auf sonstige Bezüge entfallen, die wie ein laufender Bezug zu versteuern sind (Sechstelüberschreitung), anteilig beim laufenden Bezug berücksichtigt werden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 67 Abs 12 EStG, der eine Regelung für "Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind," vorsieht, was für sonstige Bezüge, soweit sie die Sechstelgrenze überschreiten, nicht zutrifft.
 
Die Zahlung im März 2012 ist - einschließlich Bonifikation - sozialversicherungsrechtlich als (gewöhnliches) Entgelt zu beurteilen, für das sohin keine Sozialversicherungsbeiträge als Sonderzahlung (§ 49 Abs 2 ASVG) anfallen. Es fällt daher nur ein (einziger, einheitlicher) Beitrag für den März an, der durch die Höchstbeitragsgrundlage limitiert wird. Steuerlich handelt es sich bei der Bonifikation aber um einen sonstigen Bezug iSd § 67 Abs 1 EStG, sodass im März sowohl ein laufender Bezug als auch ein sonstiger Bezug angefallen sind. Wie aus dem angefochtenen Erkenntnis hervorgeht, übersteigt dieser sonstige Bezug nicht die Sechstelgrenze, sodass der sonstige Bezug zur Gänze begünstigt besteuert ist. Eine direkte Zuordnung des einzigen (einheitlichen) Sozialversicherungs-Beitrags zu einem der beiden (steuerlichen) Bezüge (laufend oder sonstige) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch besteht - entgegen der Ansicht des Finanzamts und auch entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten - keine Regel dahin, dass dieser einheitliche Beitrag vorrangig dem laufenden Bezug oder vorrangig dem sonstigen Bezug zuzuordnen wäre (und nur ein allfälliger Rest dem anderen Bezug). Der Beitrag ist demnach anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) zuzuordnen.
 
Im April fiel neben dem laufenden Bezug ein weiterer Bezug an, der sozialversicherungsrechtlich als Sonderzahlung und steuerlich als sonstiger Bezug zu beurteilen ist. Hier ist daher dem sonstigen Bezug direkt ein Sozialversicherungsbeitrag für die Sonderzahlung zuzuordnen (und zwar im Hinblick auf die Höhe dieser Sonderzahlung bereits bemessen vom 60fachen der Höchstbeitragsgrundlage). Sollte es im Hinblick auf diesen sonstigen Bezug zu einer Sechstelüberschreitung gekommen sein (worauf das in den Verwaltungsakten befindliche Lohnkonto des Mitbeteiligten hinzudeuten scheint), wäre dieser Sozialversicherungsbeitrag - der anteiligen Sechstelüberschreitung entsprechend - anteilig auch den laufenden Bezügen zuzurechnen.
 
Was den im Oktober anfallenden weiteren Bezug betrifft, so handelt es sich hiebei wiederum sozialversicherungsrechtlich um eine Sonderzahlung, steuerlich um einen sonstigen Bezug. Da allerdings für diese Sonderzahlung keine (weiteren) Beiträge angefallen sind (die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen wurde bereits mit der Zahlung im April erreicht), liegen insoweit keine Beiträge vor, die dem sonstigen Bezug zuzurechnen sind. Im Übrigen wäre zu beachten, dass (was wiederum aus dem im Akt befindlichen Lohnkonto hervorgeht) der sonstige Bezug im Oktober im Hinblick auf die Sechstelüberschreitung ganz überwiegend steuerlich wie ein laufender Bezug zu behandeln war, sodass auch allfällige Beiträge auf Sonderzahlungen insoweit ganz überwiegend dem laufenden Bezug zuzurechnen gewesen wären.
 
Da das BFG bei der Zuordnung der Beiträge zu den Bezügen (laufend bzw sonstig) von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen ist, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at