Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden; da das vorliegende Verfahren mit einer Dauer von ungefähr drei Jahren somit noch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer aufweist, liegt in der Nichtberücksichtigung dieses Umstands als Milderungsgrund bei der Strafbemessung der behauptete Widerspruch zur Rsp des VwGH nicht vor
GZ Ra 2020/17/0018, 21.04.2020
VwGH: Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint.
Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art 6 EMRK widersprechenden Weise angewendet wurde, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden. Anders als die revisionswerbenden Parteien vorbringen, ist der Beginn des Verwaltungsstrafverfahrens daher nicht die Tatbegehung durch die Erstrevisionswerberin.
Die Erstrevisionswerberin wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. August 2016, zugestellt am 1. September 2016, erstmals mit der ihr vorgeworfenen strafbaren Handlung konfrontiert. Das nunmehr angefochtene Erkenntnis wurde ihrem Rechtsvertreter am 7. Oktober 2019 zugestellt. Die Verfahrensdauer betrug daher knapp 37 Monate.
Da das vorliegende Verfahren mit einer Dauer von ungefähr drei Jahren somit noch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer aufweist, liegt in der Nichtberücksichtigung dieses Umstands als Milderungsgrund bei der Strafbemessung der behauptete Widerspruch zur Rsp des VwGH nicht vor.