In Verwaltungsstrafsachen gem § 50 VwGVG kommt eine (bloße) Aufhebung des vor dem VwG angefochtenen Bescheids nicht in Betracht; es macht dabei keinen Unterschied, ob das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belBeh zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen wird; in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt
GZ Ra 2018/11/0214, 27.04.2020
VwGH: In Verwaltungsstrafsachen haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in § 50 VwGVG wiederholt bzw konkretisiert.
Nach der Rsp des VwGH kommt mithin in Verwaltungsstrafsachen gem § 50 VwGVG eine (bloße) Aufhebung des vor dem VwG angefochtenen Bescheids nicht in Betracht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belBeh zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen wird; in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt.
Fallbezogen hat das VwG weder die Beschwerde zurückgewiesen, noch in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder iSe Schuldspruches - entschieden, sondern das angefochtene Straferkenntnis der belBeh lediglich aufgehoben. Damit hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.