Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird
GZ Ra 2019/13/0097, 14.05.2020
Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das BFG habe eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Hiezu verweist die Revision auf den Vorhalt des BFG vom 30. Jänner 2019.
VwGH: Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird. Im Vorhalt vom 30. Jänner 2019 wurde aber keineswegs ein vermutetes Ergebnis nicht aufgenommener Beweise vorgehalten. Es handelt sich vielmehr insoweit um ein an sich nicht gebotenes Parteiengehör zur Beweiswürdigung. Ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.