Der Revisionswerber irrt, wenn er meint, die Revisionsfrist habe gegenständlich mit der Zustellung des hg Beschlusses, mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerber mangels Entsprechung des Auftrages zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses zurückgewiesen wurde, neu zu laufen begonnen, weil § 26 Abs 3 VwGG nur für den Fall der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages gilt und ein solcher Fall hier nicht vorliegt
GZ Ra 2019/11/0148, 21.04.2020
VwGH: Der Revisionswerber irrt, wenn er meint, die Revisionsfrist habe gegenständlich mit der Zustellung des hg Beschlusses, mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerber mangels Entsprechung des Auftrages zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses zurückgewiesen wurde, neu zu laufen begonnen, weil § 26 Abs 3 VwGG nur für den Fall der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages gilt und ein solcher Fall hier nicht vorliegt.
Die sechswöchige Revisionsfrist hat daher mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 19. Juli 2019 zu laufen begonnen, sodass der mit 29. November 2019 datierte Revisionsschriftsatz verspätet ist.