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Verfahrensrecht

OGH: Unterhalt – Anspruch eines Ehegatten auf Auskunft und Rechnungslegung

Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem Nachweis, dass der Klageanspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht aufgrund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung vermieden werden können, zu erheben vermag und dass die Auskunftserteilung dem Verpflichteten zumutbar ist

30. 06. 2020
Gesetze:   § 94 ABGB, Art XLII EGZPO
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Stufenklage, Auskunft und Rechnungslegung, Einkommen

 
GZ 3 Ob 7/20f, 20.04.2020
 
OGH: Die Rsp anerkennt (bei aufrechter Ehe und nach Scheidung) einen Anspruch eines Ehegatten auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände. Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem Nachweis, dass der Klageanspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht aufgrund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung vermieden werden können, zu erheben vermag und dass die Auskunftserteilung dem Verpflichteten zumutbar ist.
 
Die Klägerin hat sowohl zum Unterhaltsanspruch dem Grunde nach als auch zum Umstand, dass ihr zur Unterhaltsbemessungsgrundlage keine Informationen vorliegen, ein ausreichendes Vorbringen erstattet. Diesem auf Beweisschwierigkeiten gestützten Rechnungslegungsinteresse trat der Beklagte in erster Instanz nicht entgegen, obwohl das Schreiben des Klagevertreters vom 27. Juni 2018 vorlag. Das dazu in der Revision entgegen dem Neuerungsverbot erstattete Vorbringen zum Ergebnis der klägerischen Nachforschungen über die Bemessungsgrundlage kann daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen.
 
Der auf Art XLII EGZPO gestützte Auskunftsanspruch des Ehegatten zielt auf die Offenlegung der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Basis für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ab. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage wird durch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners gebildet. Darunter fallen alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Erträgnisse aus Vermögen.
 
Auch die Klägerin zielt mit ihrem Auskunftsbegehren unmissverständlich auf die Bekanntgabe der „Einkommenssituation“ des Beklagten zwecks Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ab. Es besteht auch kein Zweifel, dass der Beklagte nach der Begründung der bekämpften Entscheidung über sein Einkommen rechnungslegungspflichtig ist, auch wenn dies im Spruch so nicht zum Ausdruck kommt. Die Argumentation des Rechtsmittelwerbers, wonach das Begehren unschlüssig und die angefochtene Entscheidung unbestimmt sei, zeigt daher im konkreten Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage auf.
 
 

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