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Wirtschaftsrecht

OGH: Behauptung eines Eingriffs in ein Schutzrecht iZm (noch nicht rechtskräftigen) Gerichtsentscheidungen – § 7 UWG iZm Abnehmerverwarnung

Je nach der Lage des Einzelfalls können Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein; je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen; ein Werturteil, also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt, begründet keinen Anspruch nach § 7 UWG; dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden, insbesondere dürfen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten und kein massiver Wertungsexzess geübt werden, sonst wird der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UWG erfüllt

30. 06. 2020
Gesetze:   § 7 UWG, § 1 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Herabsetzung eines Unternehmens, Abnehmerverwarnung, Behauptung eines Eingriffs in ein Schutzrecht, Tatsachenbehauptung, Werturteil, Wertungsexzess, (noch nicht rechtskräftige) Gerichtsentscheidungen

 
GZ 4 Ob 211/19m, 21.02.2020
 
OGH: Wird ein Dritter auf eine Störung eines Mitbewerbers hingewiesen, liegt eine sog „Abnehmerverwarnung“ vor. Diese wird so bezeichnet, weil sie sich idR an tatsächliche oder potenzielle Abnehmer wendet. In diesem Fall kommt als lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage § 7 UWG in Betracht, denn diese Norm soll Mitbewerber davor schützen, gegenüber Dritten in unzutreffender Weise schlecht gemacht zu werden. Allerdings gibt es keinen Grund, § 7 UWG auf Äußerungen gegenüber Personen zu beschränken, die eine (angeblich) in Schutzrechte eingreifende Ware ieS „abnehmen“. Vielmehr erfasst diese Bestimmung jede (unwahre) Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse, die im konkreten Fall zu einem Schaden für den Kredit oder den Betrieb des davon Betroffenen führen kann.
 
Nach dem bescheinigten Sachverhalt teilte der Beklagte A***** mit, dass die Produkte des Klägers näher beschriebene Schutzrechte des Beklagten verletzten. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße „Berechtigungsanfrage“, sondern um die Behauptung einer Rechtsverletzung. Es ist daher zu prüfen, ob diese Behauptung als Tatsachenbehauptung iSv § 7 UWG zu qualifizieren ist, und falls dies zutrifft, ob sie wahr ist.
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten.
 
Nach der weitaus überwiegenden Rsp ist der Begriff der Tatsachenbehauptung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung („konkludente Tatsachenbehauptung“). Eine konkludente Tatsachenbehauptung liegt demnach immer dann vor, wenn der Äußerung entnommen werden kann, dass sie von bestimmten Tatsachen ausgeht, ihr Inhalt demnach objektiv auf seine Richtigkeit überprüft werden kann. Im Anschluss an Zöchbauer (MR 2002, 152) wurde allerdings auch vereinzelt überlegt, diese weite Auslegung im Lichte der Jud des EGMR neu zu überdenken und den Begriff der Tatsachenbehauptung enger, den Begriff der Meinung hingegen weiter zu verstehen.
 
Für Rechtsfolgenbehauptungen - wie die hier vom Beklagten aufgestellte Behauptung eines Eingriffs in ein Schutzrecht - gilt in dieser Allgemeinheit nicht, dass es sich dabei jedenfalls um Tatsachenbehauptungen handelt: Je nach der Lage des Einzelfalls können Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein. Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen.
 
Ob zB ein Verhalten in einem Vergabeverfahren wettbewerbswidrig ist oder eine Kontaktaufnahme auf Erlangung wettbewerbswidriger Vorteile gerichtet ist, kann nicht einfach aus dem Gesetz abgeleitet werden; eine Aussage darüber beruht daher auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung und gibt eine subjektive Überzeugung wieder, die nicht wahr oder unwahr sein kann. Die Äußerung eines Arztes, eine bestimmte Klausel in einer von der Ärztekammer verfassten Mustervereinbarung sei „standeswidrig“, ist ein persönlicher Wertungsakt, da die Frage der Standeswidrigkeit hier nicht einfach und zweifelsfrei aus dem Gesetz abgeleitet werden kann.
 
Die Behauptung, ein Mitbewerber verletze Immaterialgüterrechte, wurde von der Rsp wiederholt von vornherein als Tatsachenbehauptung gewertet. Dies steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur zuvor wiedergegebenen Jud zu Rechtsfolgenbehauptungen, weil danach die Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil differenzierter vorgenommen wird.
 
In der deutschen Lit wird zur Frage, ob eine Schutzrechtsverwarnung im Kern stets eine Tatsachenbehauptung enthält, vertreten, dass eine unrichtige Tatsachenbehauptung stets dann vorliegt, wenn der Sachverhalt unrichtig dargestellt ist (zB das Patent nicht oder für einen anderen eingetragen oder abgelaufen ist). Ist aber der Sachverhalt richtig wiedergegeben und lediglich die rechtliche Bewertung (über das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung), also die Subsumtion, unzutreffend, liegt ein bloßes Werturteil vor.
 
Die gegenständliche Behauptung des Beklagten, der Kläger verletze Musterrechte des Beklagten, hat insofern einen objektiv überprüfbaren Tatsachenkern, als er die implizite Behauptung umfasst, selbst im Besitz der fraglichen Schutzrechte zu sein. Die Wahrheit dieser Aussage ist nicht strittig. Das Rekursgericht führt auch zutreffend aus, dass sich der Beklagte auf seine Schutzrechte berufen darf, weil sein GGM noch nicht rechtskräftig gelöscht ist.
 
Darüber hinaus ist auch die ebenfalls implizite Behauptung, der Kläger vertreibe verwechselbar ähnliche Produkte, bis zu einem gewissen Grad einer objektiven Prüfung zugänglich: Überprüfbar ist, ob die Produkte des Klägers den Geschmacksmustern des Beklagten zumindest nicht offenkundig unähnlich sind. Diesen Umstand hat der Beklagte bescheinigt, sodass von einer unwahren Behauptung nicht die Rede sein kann. Dass die Produkte des Klägers dem GGM des Beklagten nicht offenkundig unähnlich sind, ergibt sich aus dem bescheinigten Sachverhalt und ist auch vom Vorbringen des Beklagten gedeckt, seine Schutzrechte seien mit den Produktangeboten des Klägers vergleichbar; darin kommt zum Ausdruck, dass eben Ähnlichkeit gegeben ist, weil mit „vergleichbar“ in der Äußerung des Beklagten offenkundig „ähnlich“ gemeint ist. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beklagten, das auch eine aufrechte einstweilige Verfügung gegen den Kläger in einem Parallelverfahren aufgrund desselben Schutzrechts und derselben Produkte des Klägers ins Treffen führt. Den Ausführungen des Rekursgerichts, der Beklagte habe gar nicht vorgebracht, seine Behauptung sei wahr, er habe den Wahrheitsbeweis nicht angetreten, ist vor dem dargestellten Hintergrund nicht beizutreten.
 
Die Behauptung des Beklagten, die Produkte des Klägers seien vermehrungsfähig, ist insofern als Werturteil zu qualifizieren, als es sich dabei um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt, vergleichbar einer Rechtsfolgenbehauptung, die nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht.
 
Ein Werturteil, also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt, begründet keinen Anspruch nach § 7 UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden, insbesondere dürfen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten und kein massiver Wertungsexzess geübt werden, sonst wird der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UWG erfüllt. Die Grenze zu einem massiven Wertungsexzess ist jedoch hoch anzusetzen: So wurde etwa weder die Wertung des Verlangens eines um mehr als die Hälfte überhöhten Anwaltshonorars als „Standesvergehen des höchsten Ranges“, noch die Bezeichnung der Überwachungsmethoden eines Arbeitgebers durch Berufsdetektive als „Stasi-Methoden“ als massiver Wertungsexzess angesehen.
 
Von einem Wertungsexzess und somit einem Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG kann auch hier nicht die Rede sein, findet doch die Behauptung des Eingriffs in Musterrechte des Beklagten in (wenn auch nicht rechtskräftigen) Gerichtsentscheidungen ihre Stütze.
 
Ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht (§ 7 oder § 1 Abs 1 Z 1 UWG) liegt daher nicht vor.
 
 

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